OGH 5Ob39/00x

OGH5Ob39/00x29.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** AG, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung von Dienstbarkeiten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. November 1999, AZ 52 R 147/99w, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der erforderlichen Form vorliegen. Die Gemeindeordnungen enthalten besondere Bestimmungen über die Schließung von Rechtsgeschäften durch die Gemeinden und die Errichtung von Urkunden darüber; nach allen Gemeindeordnungen muss Verfügungen über unbewegliches Vermögen ein Beschluss des Gemeinderats (der Gemeindevertretung) zugrunde liegen (MGA Grundbuchsrecht4 Anh 13 Anm 1). Gemäß § 54 Abs 2 der Tiroler Gemeindeordnung (abgedruckt aaO Anh 13G) sind Urkunden, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vom Bürgermeister gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu unterfertigen. In der Urkunde ist der Beschluss des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) anzuführen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Für das Ansinnen der Rechtsmittelwerberin, nur Satz 1 der zitierten Bestimmung als Eintragungsvoraussetzung, Satz 2 hingegen nur als interne Ordnungsvorschrift anzusehen, gibt es keine

Grundlage. Dagegen spricht auch die Entscheidung 1 Ob 76, 77/75 = JBl

1976, 96 = NZ 1981, 78 in welcher der Oberste Gerichtshof das Fehlen

der Anführung des Beschlusses des Gemeinderates nach § 54 Abs 2 leg cit auf einer Prozessvollmacht nicht als einen für die formelle Ordnungsmäßigkeit unerheblichen Mangel gewertet hat (vgl auch RIS-Justiz RS0031560).

Im Hinblick auf die für das grundbücherliche Urkundenverfahren klare Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

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