Normen
MRG §27 Abs3
5 Ob 37/95 | OGH | 28.02.1995 |
5 Ob 148/03f | OGH | 26.08.2003 |
Vgl aber; Beisatz: In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0050OB00037_9500000_001
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