OGH 5Ob37/95

OGH5Ob37/9528.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Tandogan K*****, Koch, ***** vertreten durch Dr.Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Mag.Nikolaus H*****, 2. Lucia H*****, 3. Gregor H*****, 4. Matthias H*****, alle ***** 5. Alois P*****, Kaufmann, ***** alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG infolge ao.Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. September 1993, 48 R 536/93-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 15.März 1993, 9 Msch 11/92-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Der Erstantragsgegner ist zu 2/9, die Zweitantragsgegnerin zu 1/3, der Drittantragsgegner zu 2/9 und der Viertantragsgegner zu 2/9 anteilsmäßig schuldig, dem Antragsteller S 48.024,84 samt 4 % Zinsen seit 6.10.1989 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Fünftantragsgegner ist - zur ungeteilten Hand mit den insofern schon zur Zahlung verpflichteten Erst- bis Viertantragsgegnern - schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen S 48.024,84 samt 4 % Zinsen seit 6.10.1989 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren des Antragstellers von S 111.975,16 samt 4 % Zinsen seit 6.10.1989 wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - von den Antragsgegnern (Erst- bis Viertantragsgegner als Rechtsnachfolger des in der Zwischenzeit verstorbenen, vom Hauseigentümer bevollmächtigt gewesenen Verwalters; Fünftantragsgegner als Hauseigentümer) die Rückzahlung einer nach § 27 Abs 1 MRG unzulässigen Ablöse von S 160.000.

Der Fünftantragsgegner wendete ein, er habe auf die Vermietung durch die Wohnung durch seinen Bevollmächtigten keinen Einfluß genommen und von ihm auch keine Ablöse, sollte sie kassiert worden sein, erhalten (Schlichtungsakt).

Die anderen Antragsgegner wendeten ein, ihr Rechtsvorgänger, der vom Hauseigentümer bestellte Verwalter, habe vom Antragsteller nur den Rückersatz des gemäß § 10 MRG vom Hauseigentümer dem Vormieter bezahlten Betrages begehrt.

Das Erstgericht verhielt den Erst- bis Viertantragsgegner zur anteilsmäßigen (entsprechend ihrer Erbquote) Rückzahlung von S 48.024,84 s.A. und wies das Mehrbegehren von S 111.975,16 bezüglich dieser Antragsgegner sowie das Gesamtbegehren bezüglich des Fünftantragsgegners ab.

Dieser Entscheidung liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller bezahlte anläßlich des Mietvertragsabschlusses am 6.10.1989 an den Verwalter bar den von diesem an den Vormieter ausbezahlten Betrag von S 140.000 und weitere S 10.000, insgesamt somit S 150.000.

In den an den Vormieter bezahlten S 140.000 sind als berechtigter Ersatz (§ 10 MRG) insgesamt nur S 101.975,16 für detailliert angeführte Aufwendungen zur Verbesserung dieser Wohnung, im einzelnen errechnet nach § 10 Abs 1 Z 3 MRG idF vor dem 2.WÄG unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 1 lit c des 2.WÄG enthalten, worauf sich eine ungerechtfertigte Differenz von S 48.024,84 ergibt.

Rechtlich erachtete das Erstgericht den Rückforderungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger des Verwalters mit diesen S 48.024,84 als gerechtfertigt, gegen den Hauseigentümer jedoch nicht, weil der Verwalter beim Inkasso des Betrages nicht in Vertretungsabsicht gehandelt habe.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Antragstellers den antragsabweisenden Teil des Sachbeschlusses des Erstgerichtes, der in seinem stattgebenden Teil unangefochten geblieben war, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht verwarf die Mängel- und Beweisrüge des Antragstellers und billigte bezüglich der einzelnen an den Vormieter gezahlten Aufwandsbeträge die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß diese unter § 10 MRG zu subsumieren seien.

Bei einem Rückforderungsanspruch gemäß § 27 MRG handle es sich um einen Bereicherungsanspruch. Demnach sei derjenige zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen sei. Dies wäre aber nach der in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Feststellung des Erstgerichtes der Hausverwalter gewesen.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Erstbis Viertantragsgegner zur Rückzahlung weiterer S 31.975,16 und der Fünftantragsgegner zur Rückzahlung von S 80.000 verhalten werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegner bestritten die Zulässigkeit de Revisionsrekurses und beantragten, ihm (jedenfalls) nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bezüglich der Rückzahlungspflicht des Fünftantragsgegners die Rechtslage verkannte. In Ansehung der Abweisung des gegen den Fünfantragsgegner gerichteten Begehrens von S 48.024,84 ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.

Soweit er sich jedoch gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 31.975,16 richtet, ist er nicht berechtigt.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist dem Grunde nach nur die Rückzahlungspflicht des Fünftantragsgegners. Auf die Rechtskraft der Entscheidung gegenüber den anderen Antragsgegnern war nur insoweit Bedacht zu nehmen, als im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen war, daß dem Antragsteller von allen Antragsgegnern zusammen nur einmal Zahlung zu leisten ist.

Zur Frage der Passivlegitimation des Fünftantragsgegners:

Soweit der Antragsteller dem vom Hauseigentümer bevollmächtigten Verwalter eine nach § 37 Abs 1 MRG verbotene Ablöse übergab, das ist im konkreten Fall der von den Vorinstanzen dem Antragsteller gegenüber den Erst- bis Viertantragsgegnern unbekämpft zugesprochene Betrag von S 48.024,84, ist zur Rückzahlung auch der Vollmachtgeber verpflichtet. Es ist nämlich aufgrund des Vollmachtsverhältnisses davon auszugehen, daß der begehrte Betrag für den Hauseigentümer vereinnahmt wurde, war doch dieser - und nicht der Verwalter zur Rückzahlung des Investitionsersatzes nach § 10 MRG an den Vormieter verpflichtet gewesen. Die Antragsgegner führten selbst aus, daß diese Leistung durch den Hauseigentümer erfolgte. Auch sonst gibt es im Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Vollmachtnehmer die Ablöse für sich und nicht für den Vollmachtgeber begehrt hätte. Schon gar kein Anhaltspunkt findet sich dafür, daß der Verwalter bei Begehren und Inkasso der Ablöse entgegen dem durch das Vollmachtsverhältnis bewirkten Anschein darauf hingewiesen hätte, daß er diese Beträge für sich verlange. Für den Rückforderungsanspruch des Antragstellers ist daher auch der Fünftantragsgegner passiv legitimiert, auch wenn ihm der Ablösebetrag tatsächlich - aus welchen Gründen immer - nicht zugekommen sein sollte (vgl hiezu MietSlg 42.290/34).

Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß das Erstgericht als letzten Satz seiner rechtlichen Beurteilung ausführte, der Antrag gegen den Fünftantragsgegner sei abzuweisen, weil der Verwalter nicht in dessen Vertretungsabsicht gehandelt habe. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um eine bloß an unrichtiger Stelle getroffene Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung, deren Begründung in den Feststellungen keine Grundlagen hat und für welche auch der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkt bietet.

Da somit die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend das gegen den Fünftantragsgegner gerichtete Begehren von der Rechtsprechung abwichen, erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers als berechtigt.

Zum Mehrbegehren von S 31.975,16 s.A.:

Der Antragsteller leitet das Mehrbegehren von S 31.975,16 s.A. gegen sämtliche Antragsgegner primär davon ab, daß das Rekursgericht die eine solche Abweisung rechtfertigenden Feststellungen des Erstgerichtes übernommen habe, ohne eine Beweiswiederholung in einer mündlichen Rekursverhandlung durchzuführen. Das Rekursgericht ist zur neuerlichen Beweisaufnahme nicht verpflichtet, wenn es die Beweisrüge nicht für gerechtfertigt hält. Genau dies war der Fall: Das Rekursgericht hielt die erstgerichtliche Beweiswürdigung für unbedenklich und konnte die Feststellungen des Erstgerichtes demnach seiner Entscheidung zugrundelegen, ohne daß es einer Beweiswiederholung bedurft hätte.

Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Antragsteller entweder die Berechtigung einzelner Ersatzleistungen durch den Hauseigentümer an den Vormieter, die nach den Feststellungen (AS 49) gar nicht berücksichtigt wurden, oder die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen nach § 10 MRG, die schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 10 Abs 3 Z 1, 3 und 4 MRG) einen Ersatzanspruch des scheidenden Mieters begründen. Der Höhe nach konnte dem Revisionsrekurs daher kein Erfolg beschieden sein.

Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte