Rechtssatz
Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. Hingegen steht ihm der Rechtsmittelweg offen, wenn die Ausfolgung des erlegten Betrages zu Unrecht angeordnet wird.
Normen
ABGB §1425 VIII
AußStrG §9 O
Geo §291 ff
Geo §307 Abs2
8 Ob 134/71 | OGH | 02.06.1971 |
nur: Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. (T1) Beisatz hier: Gerichtliche Verwaltung von zum Gerichtserlag nicht geeigneten Gegenständen. (T2) = NZ 1972,205 |
6 Ob 675/76 | OGH | 14.10.1976 |
nur T1 |
6 Ob 576/77 | OGH | 31.03.1977 |
nur T1 |
5 Ob 604/77 | OGH | 07.06.1977 |
nur T1 |
6 Ob 671/77 | OGH | 27.07.1977 |
nur T1 |
7 Ob 566/80 | OGH | 10.04.1980 |
nur T1 |
8 Ob 549/82 | OGH | 10.03.1983 |
Auch |
7 Ob 606/88 | OGH | 14.07.1988 |
nur T1; Beisatz: Durch den Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung wird die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinträchtigt. Dies trifft auch auf eine Hinterlegung eines Strafgerichtes nach § 1425 ABGB zu. (T4) |
5 Ob 32/00t | OGH | 14.03.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Ist für die Freigabe des Erlages das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner beizubringen oder durch eine gerichtliche Entscheidung zu substituieren, dann wird die materielle Rechtsstellung jedes einzelnen Erlagsgegners durch die Einbeziehung anderer in den Kreis der Erlagsgegner berührt. Folgerichtig muss er - dem Wesen der Rechtsmittellegitimation entsprechend - die gerichtliche Annahme eines Erlags bekämpfen können, die mehreren Personen das Recht der Einflussnahme auf die Durchsetzung seines Ausfolgungsanspruches zugesteht. (T5) Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T6); Veröff: SZ 73/48 |
4 Ob 206/11i | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T7) |
7 Ob 51/14x | OGH | 22.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0050OB00357_6600000_001
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