OGH 5Ob34/92 (RS0011822)

OGH5Ob34/9224.3.1992

Rechtssatz

Ist einem Scheidungsvergleich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob es sich bei dem der Frau eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenussrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt, lässt also die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden.

Normen

ABGB §521 A
GBG §12
GBG §94 D

5 Ob 34/92OGH24.03.1992

NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)

5 Ob 135/99kOGH11.05.1999

Vgl auch; nur: Lässt die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden. (T1)

5 Ob 144/99hOGH26.05.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen darf das Grundbuchsgericht gar nicht lösen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Wiederkaufsrecht (T3)

5 Ob 66/08dOGH15.04.2008

Vgl; Beisatz: Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt. (T4)<br/>Beisatz: Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage. (T5)

5 Ob 55/16yOGH20.04.2016

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 162/17kOGH26.09.2017

Auch; Beis wie T4 aber: Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist. (T6)

5 Ob 31/19yOGH25.04.2019

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00034_9200000_001

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