OGH 5Ob339/61 (RS0012689)

OGH5Ob339/6116.2.2022

Rechtssatz

Aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) dingliche Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts.

Normen

ABGB §696
ABGB §705
ABGB §897

5 Ob 339/61OGH13.12.1961

Veröff: SZ 34/192 = EvBl 1962/219 S 245

7 Ob 536/77OGH03.03.1977

Ähnlich

2 Ob 514/82OGH13.07.1982

nur: Aufschiebend bedingte Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung. (T1); Veröff: SZ 55/109 = JBl 1983,607

1 Ob 687/85OGH19.02.1986

Auch

6 Ob 692/84OGH24.04.1986

Auch; nur: Bis dahin besteht eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechtes. (T2)

8 Ob 674/87OGH11.02.1988

Veröff: JBl 1990,242 = MietSlg 40/9

2 Ob 578/91OGH15.01.1992

nur T1

5 Ob 2262/96zOGH28.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Ist klar, dass die Bedingung (hier: grundverkehrsbehördliche Genehmigung) nicht eintreten kann, so geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren. (T3)

5 Ob 199/08pOGH25.11.2008

Veröff: SZ 2008/176

5 Ob 177/14mOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: Der hier bis zum Auszug der Verpflichteten wirksame Verzicht bewirkt, dass Befugnisse der Verpflichteten und ein uneingeschränkt eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht in Widerspruch zueinander stünden. Die Verzichtsvereinbarung schließt den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. (T4)<br/>

5 Ob 121/16dOGH04.04.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht, auf dessen Ausübung bis zum Ableben einer bestimmten Person verzichtet wurde. (T5)

7 Ob 114/21xOGH16.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19611213_OGH0002_0050OB00339_6100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)