OGH 5Ob326/71; 3Ob206/73; 3Ob128/79; 3Ob8/84; 3Ob109/85; 3Ob28/87; 3Ob160/03f; 3Ob243/03m; 3Ob245/10s (RS0010732)

OGH5Ob326/71; 3Ob206/73; 3Ob128/79; 3Ob8/84; 3Ob109/85; 3Ob28/87; 3Ob160/03f; 3Ob243/03m; 3Ob245/10s19.1.2011

Rechtssatz

Zulässigkeit der Zwangsversteigerung trotz eingetragenen Veräußerungsverbotes, wenn der Verbotsberechtigte selbst die Zwangsversteigerung betreibt oder sich aus der Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft ergibt, daß der Verbotsberechtigte nicht zu den in § 364 c ABGB umschriebenen Personenkreis zählt. Will sich der betreibende Gläubiger auf einen solchen Ausnahmetatbestand oder auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begründenden Tatsachen behaupten.

Normen

ABGB §364c B2
ABGB §364c C1

5 Ob 326/71OGH15.12.1971

Veröff: SZ 44/189 = EvBl 1972/135 S 242

3 Ob 206/73OGH20.11.1973

nur: Will sich der betreibende Gläubiger auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begründenden Tatsachen behaupten. (T1)

3 Ob 128/79OGH21.11.1979

auch; Beisatz: Unbeachtlichkeit der Einverleibung eines Veräußerungs-und Belastungsverbots zugunsten einer Person, die nicht zum Bereich §364 c ABGB gehört. (T2)<br/>Anm: Veröff: NZ 1980,156

3 Ob 8/84OGH28.03.1984

nur T1; NZ 1984,156 = RdW 1984,273 = EvBl 1984/99 S 395 = JBl<br/>1985,164 = SZ 57/63

3 Ob 109/85OGH16.10.1985

nur T1

3 Ob 28/87OGH04.03.1987

vgl auch<br/>Anm: Veröff: SZ 60/39

3 Ob 160/03fOGH26.11.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Die Zustimmung muss im Exekutionsantrag behauptet und urkundlich nachgewiesen werden. (T3)

3 Ob 243/03mOGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Wurde der Verbotsberechtigte in einem Anfechtungsprozess zur Duldung der Exekution verpflichtet, so muss der Betreibende die das Belastungs- und Veräußerungsverbot überspielende Entscheidung im Anfechtungsprozess sowohl im Exekutionsantrag anführen als auch im Original beilegen. (T4)

3 Ob 245/10sOGH19.01.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0050OB00326_7100000_002

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