Normen
AO §20
KO §20
5 Ob 318/85 | OGH | 12.11.1985 |
Veröff: JBl 1986,321 |
5 Ob 310/87 | OGH | 08.05.1987 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Aufrechnung im Ausgleichsverfahren. (T1) Veröff: JBl 1987,582 = RdW 1988,195 |
7 Ob 618/93 | OGH | 25.05.1994 |
nur: Wird ein vor Konkurseröffnung bestelltes Werk vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden ist. (T1) |
8 Ob 43/01h | OGH | 29.03.2001 |
nur T1; Beisatz: Tritt der Masseverwalter in einen Werkvertrag ein und führt das Werk weiter aus, kann der Besteller mit Gegenforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen die Werklohnforderung aufrechnen. (T2) |
2 Ob 136/03v | OGH | 26.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller kann gegen die vor Konkurseröffnung begründete Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Ersatzforderungen aus Schäden aufrechnen, die ihm wegen mangelhafter Erfüllung vor Konkurseröffnung entstanden sind, wobei es auf die Fälligkeit der Forderungen in beiden Richtungen nicht ankommt. (T3) |
3 Ob 183/09x | OGH | 30.09.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3 |
9 Ob 13/10t | OGH | 29.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Bei Eintritt des Masseverwalters in Werkverträge besteht die Aufrechnungsmöglichkeit eines Konkursgläubigers gegen die der Masse aus der Vertragserfüllung zustehenden Forderungen auch, wenn die Masse dafür Leistungen erbracht hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0050OB00318_8500000_001
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