5 Ob 301/86 | OGH | 11.02.1986 |
Veröff: SZ 59/26 = RdW 1986,120 |
9 ObA 323/00s | OGH | 24.01.2001 |
nur: Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. (T1) |
8 ObA 9/03m | OGH | 27.02.2003 |
Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2) |
9 ObA 13/10t | OGH | 29.09.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ob eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) |
8 ObA 42/13d | OGH | 27.06.2013 |
Ähnlich |
9 ObA 79/15f | OGH | 28.10.2015 |
Auch |
8 ObA 77/22i | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T4)<br/>Bem: Ebenso RS0029095. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00301_8600000_002
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