Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragsteller, aufgrund des Kaufvertrages vom 16.12.1993 und des Bescheides der MA 62 vom 10.3.1994 im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ob den für die L***** Gesellschaft mbH & Co KG einverleibten 78/851-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung 13/14, die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24 a WEG an der Wohnung top Nr. 14 für die Antragsteller zu bewilligen, ab, weil eine Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG nicht ob Anteilen angemerkt werden könne, an denen Wohnungseigentum bereits begründet sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach - ohne nähere Begründung - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93 ua).
Im vorliegenden Fall kommt es auf den Einheitswert der von den Antragstellern gekauften Liegenschaftsanteile an (§ 60 Abs 2 JN). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß der Einheitswert dieser Anteile S 50.000 nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.
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