OGH 5Ob98/93

OGH5Ob98/931.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Werner und Gertrude O*****, beide vertreten durch Dr.Hellmut Czerny, öffentlicher Notar in Deutschlandsberg, wegen Eintragungen in der EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1993, Z 1 R 301/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 2.Juni 1993, TZ 11270/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Ansuchen der beiden Antragsteller, im Range der Anmerkung TZ 23.322/92 für sie das Eigentumsrecht je zur Hälfte, das ist in Ansehung der Gesamtliegenschaft zu je 11/1396-Anteilen einzuverleiben, die je 11/1396-Anteile der Ehegatten gemäß § 12 Abs 1 WEG zufolge gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums an der Wohnung Nr. 2 zu verbinden, die Löschung der in C-LNR 13 a, 14 a und 20 a eingetragenen Pfandrechte für Forderungen im Betrage von S 2,000.000 sA, S 2,000.000 sA und S 600.000 sA einzuverleiben sowie alle bezughabenden Anmerkungen zu löschen, deshalb ab, weil es an einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten als Käufer zur Begründung von Ehegattenwohnungseigentum in der Vertragsurkunde als Rechtsgrund fehle und die Abweisung des Löschungsbegehrens eine Folge dieser Entscheidung sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 50.000 und ließ den Revisionsrekurs zu. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ergäbe sich ohne Rücksicht auf den Einheitswert der Liegenschaftsanteile schon aus der Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderungen, bezüglich welcher die Einverleibung der Löschung begehrt werde.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden (MGA JN-ZPO14 § 500 ZPO/E 24; in Grundbuchssachen: JUS EXTRA 1991/916; 5 Ob 6/93; 5 Ob 39/93). Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch in Verbindung mit § 57 JN (5 Ob 54/93).

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kommt es im vorliegenden Fall auf den Einheitswert der von den Antragstellern gekauften Liegenschaftsanteile an (§ 60 Abs 2 JN). Was die zu löschenden Pfandrechte betrifft, welche Forderungen sichern, deren Höhe das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch für ausschlaggebend hielt, so ist gemäß § 57 JN iVm § 60 Abs 2 JN der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit dem Einheitswert der Liegenschaftsanteile festzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen (vgl auch MGA JN-ZPO14 § 57 JN/E 1). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß der Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaftsanteile S 50.000 nicht übersteigt.

Demnach ist der Revisionsrekurs ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches ohne Sachprüfung (vgl zur aufgeworfenen Rechtsfrage 5 Ob 74/93) zurückzuweisen.

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