OGH 5Ob29/00a

OGH5Ob29/00a15.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Mounir F. G*****, vertreten durch Dr. Felix Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Felix W*****, 2. Helga W*****, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 373.526,34 sA und Feststellung (Revisionsstreitwert S 373.526,34 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1999, GZ 40 R 482/99z-54, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die nur optisch vorgenommene Befundaufnahme von Deckenschäden durch einen Sachverständigen aus dem Baufach, der im Auftrag einer Versicherung tätig wurde, den Hauseigentümer gemäß § 1319 ABGB von seiner Haftung zu entlasten vermag, weil darin ein Indiz für die mangelnde Erkennbarkeit der drohenden Gefahr des Deckenabsturzes erbracht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Fest steht nämlich, dass die Hauseigentümer Kenntnis davon hatten, dass bereits vor Jahrzehnten wegen Schadhaftigkeit der Deckenträme eine Verstärkungskonstruktion hatte angebracht werden müssen, weshalb von einer mangelnden Voraussehbarkeit oder Erkennbarkeit der Gefahr eines Deckeneinsturzes keine Rede mehr sein konnte. Auf diesen Umstand haben die Hauseigentümer den Sachverständigen nicht hingewiesen, weshalb ein Vertrauen auf die Richtigkeit seiner gutachterlichen Äußerung, es handle sich nur um Altersschäden des Verputzes nicht mehr vertretbar ist. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Größe und Schwere der drohenden Gefahr (vgl EvBl 1983/63; 8 Ob 611/89; zuletzt 1 Ob 334/99w; RS0030049). Zum Schuldvorwurf für die Hauseigentümer trägt weiters noch der Umstand bei, dass sie bzw ihr Hausverwalter zuletzt auf die vom Mieter telefonisch und schriftlich gegebenen Hinweise und Warnungen innerhalb von mehr als 14 Tagen nicht einmal reagierten, obwohl sie bei objektiv gebotener Aufmerksamkeit damit rechnen mussten, dass ein Baugebrechen vorlag.

In Übereinstimmung mit der zu § 1319 ABGB bestehenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen erkannt, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis zur Abwendung ihrer Haftung nicht gelungen ist (vgl SZ 8/66; EvBl 1970/224; RS0023525), ohne dass darüber hinaus Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wären.

Die Revision erweist sich damit als nicht zulässig.

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