OGH 5Ob28/82 (RS0076245)

OGH5Ob28/8215.6.1982

Rechtssatz

Das Verlangen nach Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer kann auch nachträglich gestellt werden.

Normen

UStG 1972 §11 Abs1

5 Ob 28/82OGH15.06.1982

Veröff: SZ 55/87 = MietSlg 34729 = MietSlg 39954(21)

2 Ob 87/13bOGH23.10.2013

Beisatz: Die Richtigkeit der UID‑Nummer muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale, daher auch die eigene UID‑Nummer, aufweist. Eine Rechnungsberichtigung wie zB bei fehlender UID‑Nummer, kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0050OB00028_8200000_011

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