OGH 5Ob282/98a

OGH5Ob282/98a24.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Christa N*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, MVÖ Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichratsstraße 15, wider die Antragsgegnerin Dr. Agnes R*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Elisabethstraße 26, wegen S 600.000,- (Rückerstattung einer verbotenen Ablöse) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1998, GZ 39 R 77/98g-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß bei bewiesenem Konsens keine übertriebenen Anforderungen an die Bestimmtheitserfordernisse einer Vereinbarung gestellt werden dürfen (SZ 54/112; SZ 60/178 ua). Ob das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von dieser Judikaturlinie abgewichen ist, kann jedoch im konkreten Fall auf sich beruhen, weil dem auf § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch der Antragstellerin jedenfalls aus einem anderen Grund stattzugeben war:

Nach neuerer Judikatur können die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten nicht unter den in § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwendeten Begriff der "tatsächlichen Übersiedlungskosten" subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150 mit zust Anm von Hausmann), weshalb die gegenständliche Vereinbarung, der Antragsgegnerin eine Ablöse zur Abgeltung jener Kosten zu zahlen, die ihr "für ihre Wohnungnahme in ..... (einem von ihrem Ehegatten neu erworbenen Einfamilienhaus) entstehen", jedenfalls unter die Verbotsbestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fällt. Damit hängt die Entscheidung nicht von der eingangs erwähnten (für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführten) Rechtsfrage ab.

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