Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1. Der Beklagte macht Verfahrensmängel wegen unterbliebener Erörterung näher bezeichneter Rechts- und Tatfragen (wirksames Zustandekommen des Bürgschaftsvertrags zwischen den Streitteilen;
verlorene Unternehmereigenschaft des Beklagten nach Bürgschaftsübernahme; Fragenkomplex Kostgeschäft;
Sparbuchkontobewegungen) geltend. Mit diesen Revisionsausführungen werden teils - unzulässig - Tatfragen aufgegriffen (RIS-Justiz RS0044273 [T34]; RS0043131), vom Berufungsgericht bereits verneinte (vermeintliche) und damit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifbare Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht (RIS-Justiz RS0042963; RS0044273 [T3]) und, soweit tatsächlich eine Verletzung der Prozessleitungspflicht angesprochen werden soll, unzulängliche Angaben dazu gemacht, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Beklagte aufgrund erfolgter Erörterung erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037095 [T4]). Die behaupteten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Beklagte sieht Aktenwidrigkeiten betreffend Feststellungen über seine Aufklärung über den Bürgschaftsvertrag, die Annahme seines Anbots zum Vertragsabschluss durch die Klägerin, die dem Beklagten vermeintlich nachteilige Aufteilung der Sparbucheinlagen auf mehrere Sparbücher und betreffend das Kostgeschäft. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt aber nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird (RIS-Justiz RS0043324 [T2]). Tatsächlich bekämpft der Beklagte auch mit diesen Revisionsausführungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und macht vermeintliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
3.1. Eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage sieht der Beklagte in der Bejahung einer wirksamen Annahme seiner Bürgschaftserklärung, in der Verneinung des Erlöschens seiner Bürgenhaftung infolge zwischenzeitig gänzlicher Kreditabdeckung und dem späteren Verlust seiner Kaufmannseigenschaft sowie betreffend die unterbliebene Berücksichtigung vermeintlich nachteiliger Manipulation mit den Guthaben auf seinen Sparbüchern.
3.2. Auf der vom Beklagten angebotenen Bürgschaftserklärung Blg ./R scheint (unter der Rubrik: „Angebot angenommen und Annahmeschreiben abgesandt am") eine Paraphe eines nach Ansicht des Beklagten nicht zeichnungsbefugten Schalterangestellten auf. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen internen Vermerk, aus dem nicht geschlossen werden kann, der Beklagte habe keine firmenmäßige gezeichnete Annahmeerklärung der Klägerin erhalten. Die Annahme der Bürgschaftserklärung des Beklagten durch die Klägerin folgt im Übrigen auch aus Punkt 7. des von der Klägerin firmenmäßig gefertigten Kreditvertrags Blg ./II.
3.3. Dass die Bürgenhaftung des Beklagten nicht etwa schon im Fall eines einmal positiven Standes des Kontokorrentkontos der Kreditnehmerin, sondern erst mit Beendigung der Geschäftsbeziehung und Bezahlung aller Forderungen beendet sein sollte, folgt ausdrücklich aus Punkt 3. der Bürgschaftserklärung. Für die Annahme des Beklagten, die von einem Kaufmann wirksam übernommene Bürgschaft müsse erlöschen, wenn dieser später zum Konsumenten werde, fehlt jede gesetzliche Grundlage (vgl etwa zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession für die Informationspflichten nach § 25c KSchG 3 Ob 58/05h = JBl 2006, 384 = ÖBA 2006/1349, 461). Der Beklagte vermag weder eine höchstgerichtliche Entscheidung noch eine Lehrmeinung zu nennen, die seine Ansicht stützen könnte. Der Wertung des § 1 Abs 3 KSchG lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Akt des Vertragsabschlusses für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts maßgeblich sein soll. So ist etwa auf Vorbereitungsgeschäfte eines werdenden Unternehmers gemäß § 1 Abs 3 KSchG Verbraucherschutzrecht anzuwenden. Das Konsumentenschutzrecht schützt damit auch einen Verbraucher, bei dem bereits klar ist, dass er in Zukunft unternehmerisch tätig sein wird. Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren (vgl Beig zu OGH 31. 1. 2007, 7 Ob 303/06v = wobl 2007/140).
3.4. Die Ausführungen über vermeintliche Manipulation mit den Guthaben auf den Sparbüchern des Klägers betreffen schon angesprochene Tat- und Verfahrensfragen, aber nicht die rechtliche Beurteilung.
Der Beklagte macht demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; seine außerordentliche Revision ist somit unzulässig und zurückzuweisen.
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