Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass die Vorgangsweise des Erstgerichtes, die fraglichen Vertragsbestimmungen allein aus deren Textierung auszulegen, ohne die Parteienabsicht zu erforschen, ungerügt blieb. Es hat daher jedenfalls bei der reinen Wortinterpretation zu bleiben. Schon deswegen ist der gegenständliche Fall mit dem in MietSlg 39.137 entschiedenen (bei dem die Erforschung der Parteienabsicht eine große Rolle spielte) nicht vergleichbar.
Im übrigen gesteht die RM-Werberin selbst zu, dass Vertragsklauseln, wie sie im gegenständlichen Mietvertrag enthalten sind, von der Judikatur als Einräumung eines Weitergaberechts gedeutet wurden (vgl etwa WoBl 1990, 100/59). Insoweit liegt also eine vertretbare, vom OGH nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO überprüfbare Vertragsauslegung vor. Dass ein vor dem Inkrafttreten des MRG liegender Mietvertragsabschluss zu keiner grundsätzlich anderen Beurteilung führt, ist ebenfalls durch die Judikatur gedeckt (WoBl 1990, 100/59). An der Vertretbarkeit dieser Rechtsansicht ändert sich auch dadurch nichts, dass in 5 Ob 365/97f (WoBl 1999, 204/95) im Zusammenhang mit der Auslegung einer Weitergabeklausel dem Argument von Dirnbacher (zu 5 Ob 2169/96y = EWr I/12a/1) Beachtung geschenkt wurde, die Rechtsfolgen einer Weitergabeklausel für die Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 aF MRG bzw § 12a Abs 1 nF MRG seien damals nicht vorhersehbar gewesen. Dort war - wie übrigens auch in der bereits erwähnten MietSlg 39.137 - primär die Frage zu lösen, ob ein Weitergaberecht unbegrenzt oder nur zur einmaligen Ausübung (durch den ersten Mietvertragspartner) eingeräumt wurde. Die Behauptung einer den geltenden Auslegungsgrundsätzen widersprechenden und daher aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftigen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes lässt sich damit nicht belegen.
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