Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass die in der Entscheidung 5 Ob 149/02a vertretene Rechtsansicht vom OGH schon einmal bekräftigt wurde (siehe die zu 5 Ob 201/01y ergangene Entscheidung des OGH vom 1. 10. 2002), liegt der behauptete Widerspruch zur Entscheidung 5 Ob 163/98a gar nicht vor. Die RM-Werberin übersieht, dass auch in der Entscheidung 5 Ob 149/02a davon ausgegangen wurde, eine gemeinnützige Bauvereinigung sei zum Verkauf ihrer Wohnungen nicht gezwungen; wenn sie aber ein Verkaufsangebot macht, hat dieses den zwingenden Vorgaben des WGG (in der maßgeblichen Fassung) zu entsprechen.
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