OGH 5Ob269/98i (RS0110977)

OGH5Ob269/98i27.10.1998

Rechtssatz

Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung ziehen könnten (hier die Befreiung von den Kosten einer Dachsanierung bzw Dacherhaltung für alle Zukunft), hat ebenfalls nichts mit den in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderten wichtigen Interessen gemein, da es um wichtige Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers gehen muss und nicht um solche der Gegner des Projekts.

Normen

MRG §9 Abs1 Z2
WEG 1975 §13 Abs2 Z2

5 Ob 269/98iOGH27.10.1998
5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)

5 Ob 212/15kOGH30.10.2015

Auch

5 Ob 139/18dOGH03.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: Wichtiges Interesse nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00269_98I0000_002

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