OGH 5Ob269/70 (RS0084935)

OGH5Ob269/7019.1.2023

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. Daher liegt keine Bestätigung der Entscheidung des Erstrichters vor, wenn dieser einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abweist, das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aber mit der Begründung keine Folge gibt, dass dem Herabsetzungsantrag die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegenstehe, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten.

Normen

AußStrG §16 A2
AußStrG 2005 §39

5 Ob 269/70OGH02.12.1970
8 Ob 125/19vOGH24.01.2020

Vgl

16 Ok 7/22yOGH19.01.2023

nur: Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Dass mit der Sicherstellung "physischer und elektronischer Kopien" Kopien von Geschäftsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem vermuteten Kartellverstoß beim Vertrieb von Holzpellets gemeint sind, erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (16 Ok 10/15d). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00269_7000000_002

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