OGH 5Ob269/08g (RS0124534)

OGH5Ob269/08g9.12.2008

Rechtssatz

1. Die Rechtslage nach § 10 ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 und § 89c Abs 5 GOG idF BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals.

2. Die zulässige elektronische Einbringung einer Urkunde setzt nach § 10 Abs 2 ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (§ 91c GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Die Vorlage einer Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wird, reicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die „freigegebene" Urkunde im Grundbuchsgesuch (in der Papiereingabe) nicht aus, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken.

Normen

GBG §87 Abs1
GBG §91
GOG idF BRÄG 2008 §89c Abs5
GOG §91b Abs7
GOG §91c Abs1
GOG §91c Abs2
ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 §10 Abs1
ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 §10 Abs2
V allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs §1 Abs1
V allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs §2 Abs3

5 Ob 269/08gOGH09.12.2008
5 Ob 37/09sOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Die Bestimmung des § 10 ERV 2006 idF BGBlII 333/2007 verlangte für die Einbringung von Beilagen allgemein den in 5Ob 269/08g angesprochenen Hinweis auf den Speicherort.(T1)

5 Ob 38/13vOGH20.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Anforderung des § 82 Abs 5 GBG, mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen, haben die Antragsteller durch die Freigabebestätigung beinhaltend die Bekanntgabe des Zugriffscodes zum im Urkundenarchiv gespeicherten Original der Geburtsurkunde entsprochen. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage des Originals. (T2)

5 Ob 162/13dOGH20.09.2013

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 8/14hOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. (T3)

5 Ob 136/14gOGH24.02.2015

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20081209_OGH0002_0050OB00269_08G0000_001

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