OGH 5Ob269/01x

OGH5Ob269/01x27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, ***** vertreten durch Dr. Harald Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Sabine B*****, 2. Andreas B*****, beide Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000,--) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juni 2001, GZ 4 R 564/00w-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23. Juni 2000, GZ 20 C 605/99s-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.050,88 (darin S 1.008,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die von den Beklagten bevorzugte umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters (hier: des Berufungssenates) zu einer (in einem gemäß § 473a Abs 1, 2 ZPO eingebrachten Schriftsatz) für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt im Zusammenhang mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens eine erhebliche Rechtsfrage - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht vor.

Eine solche ist auch in der Qualifizierung der festgestellten Nutzungsverhältnisse als unechte Besitzausübung nicht gelegen. Hiefür sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend, die keine darüber hinausgehende Bedeutung haben. Eine krasse Fehlbeurteilung, der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, wurde vom Berufungsgericht nicht vorgenommen.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung (für die nur der einfache und nicht der dreifache Einheitssatz gebührt) auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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