Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Ob den mit Wohnungseigentum an Haus A 1, Top 4, verbundenen 156/22024 Anteilen B-LNR 5a, den mit Wohnungseigentum an Haus A 1, Top 5, verbundenen 86/22024 Anteilen B-LNR 6a, und den mit Wohnungseigentum an Haus C 7, Top 1, verbundenen 150/22024 Anteilen B-LNR 87a je der EZ 244 Grundbuch ***** war das grundbücherliche Eigentum der Erstantragstellerin einverleibt und sub B-LNR 5b, 6b und 87b jeweils zu TZ 1529/03 die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Zweitantragsteller angemerkt. Beide Antragsteller begehrten mit dem am 24. Februar 2006 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch aufgrund des Anbots zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 28. 5./23. 6. 2003 samt Bescheid der Grundverkehrskommission für den Gerichtsbezirk Fürstenfeld vom
27. 10 2004, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom 7. 8. 2003, des Beschlusses des Erstgerichts vom 9. 7. 2003, TZ 1529/03, der Pfandbestellungsurkunden je der Sparkasse Bad Ischl AG vom 28. 5./27. 6. 2003, vom 18. 6./27. 6. 2003 und vom 18. 6./27. 6. 2003 des Wohnungseigentumsvertrags vom 29. 6. 2005 und der Spezialvollmacht vom 20. 6. 2003 die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller ob den zuvor genannten, mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen B-LNR 5a, 6a und 87a je der EZ 244 Grundbuch ***** im Rang TZ 1529/03 sowie die Einverleibung näher bezeichneter Pfandrechte und zwar ob den Anteilen B-LNR 5a bis zum Höchstbetrag von 342.860 Euro, ob den Anteilen B-LNR 6a bis zum Höchstbetrag von 221.265 Euro und ob den Anteilen B-LNR 87a bis zum Höchstbetrag von 306.320 Euro je für die Sparkasse Bad Ischl AG. Am 28. 3. 2006 eröffnete das Handelsgericht Wien zu 6 S 33/06d den Konkurs über das Vermögen der Erstantragstellerin, deren Firma zwischenzeitig auf „P***** GmbH" geändert worden war, und bestellte Dr. Richard Proksch zum Masseverwalter.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 5. Mai 2006 das Grundbuchsgesuch antragsgemäß.
Den dagegen vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Erstantragstellerin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück. Der Masseverwalter hatte in seinem Rekurs zusammengefasst geltend gemacht, das Erstgericht hätte das Grundbuchsgesuch nicht bewilligen dürfen, weil die Annahme des Anbots des zweitantragstellenden Käufers durch die seinerzeitige Erstantragstellerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin nicht urkundlich nachgewiesen worden sei und es deshalb an einem gültiger Rechtsgrund für die Eigentumseinverleibung fehle.
Das Rekursgericht führte dazu rechtlich im Wesentlichen aus, das auch von der Erstantragstellerin erhobene Grundbuchsgesuch sei antragsgemäß bewilligt worden. Gegen Beschlüsse, mit denen einem der Parteiendisposition unterliegenden Antrag stattgegeben worden sei, habe aber der Antragsteller auch im außerstreitigen Verfahren kein Beschwerderecht. Dies gelte nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch im Grundbuchsverfahren und müsse auch für den Masseverwalter gelten, der insofern nicht als „Dritter" angesehen werden könne, dessen bücherliche Rechte durch den angefochtenen Beschluss berührt würden. Auch der Masseverwalter sei an den ursprünglich gestellten Antrag gebunden und könne im Rechtsmittelverfahren nicht etwas anderes begehren, als die bei Gesuchseinbringung noch nicht im Konkurs gewesene Erstantragstellerin selbst beantragt habe. Dem Masseverwalter fehle daher das Rechtsschutzinteresse, was zur Zurückweisung seines Rekurses zu führen habe, ohne dass auf die Frage des urkundlichen Nachweises der Annahme des Kaufanbots durch die Erstantragstellerin einzugehen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine Bindung des Masseverwalters im späteren Konkurs über das Vermögen der Gesuchsstellerin an einen bewilligenden Grundbuchsbeschluss bestehe. Dieser Frage komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Einverleibungsgesuchs. Hilfsweise stellt der Rechtsmittelwerber auch einen Aufhebungsantrag.
Der Masseverwalter macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, es sei ein Kaufvertrag zwischen den seinerzeitigen Antragstellern nicht wirksam zustande gekommen, weil der vormalige Geschäftsführer der Erstantragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Kaufanbot des Zweitantragstellers zwar vor Konkurseröffnung notariell beglaubigt unterfertigt, aber keinen Beisatz angefügt habe, der auf die Annahme des Anbots schließen ließe. Wirtschaftlicher Hintergrund für das Vorgehen des Masseverwalters sei, dass die „Käufer" - so auch der Zweitantragsteller - den Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt hätten, sondern die Umsatzsteuer noch unberichtigt aushafte. Die Einforderung des offenen Kaufpreises von den zumeist im Ausland wohnhaften „Käufern" wäre kompliziert und langwierig. Wesentlich einfacher und für die Masse lukrativer sei es, den Eigentumsübergang überhaupt zu verhindern und die gesamte Liegenschaft gewinnbringend zu veräußern. Die vom Rekursgericht für die Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation ins Treffen geführten Judikate gingen allesamt von grundlegend anderen Fallkonstellationen aus, bei denen ein und dieselbe Partei im Rechtsmittelweg den ursprünglich begehrten und stattgegebenen Antrag bekämpft habe. Hier stelle sich die Sachlage aber anders dar, versuche doch nicht die ursprünglich antragstellende Partei, sondern der Masseverwalter einen gegen die Interessen der Masse gerichteten Antrag rückgängig zu machen. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage laufe letztlich darauf hinaus, ob der Masseverwalter und die nunmehrige Gemeinschuldnerin als ein und dieselbe Partei anzusehen seien, oder ob zwischen diesen eine strikte Unterscheidung zu machen sei. Zur Rechtsstellung des Masseverwalters seien zahlreiche Theorien entwickelt worden, wobei einhellige Meinung sei, dass Masseverwalter und Gemeinschuldner bzw Konkursmasse jedenfalls nicht ident seien. Der einschreitende Masseverwalter habe den seinerzeitigen Antrag auf Einverleibung nicht gestellt und könne daher auch nicht an diesen gebunden sein; dies um so weniger, als die bewilligte Eigentumseinverleibung den Interessen der Masse zuwiderlaufe. Der Masseverwalter habe nicht auf die Interessen der Gemeinschuldnerin Rücksicht zu nehmen, sondern in erster Linie eine möglichst vollständige Befriedigung der Gläubiger anzustreben. Das Rekursgericht hätte daher das Rekursinteresse des Masseverwalters bejahen und im Ergebnis das Einverleibungsgesuch abweisen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig, aber nicht berechtigt:
1. Ohne hier den Theorienstreit über die Rechtsstellung des Masseverwalters entscheiden zu müssen (vgl dazu Hierzenberger/Riehl in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 80 KO Rz 35 bis 46), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens ist, dem kraft Gesetzes und aus Gründen der Zweckmäßigkeit noch zusätzliche Aufgaben übertragen sind, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl Hierzenberger/Riehl aaO Rz 46). So hat der Masseverwalter zufolge § 81a Abs 2 unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. An den teils vom Gemeinschuldner teils aus dem Gesetz abgeleiteten Rechten und Befugnissen ist folgend auch das Rechtsmittelrecht des Masseverwalters zu prüfen.
2.1. Da ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraussetzt, waren hier mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Liegenschaftsanteile noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse ausgeschieden. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Gemeinschuldnerin noch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile (5 Ob 18/79 mwN; 8 Ob 109/03t = RdW 2004, 224 =
Bollenberger, ecolex 2004, 258 = ecolex 2004, 268 = ZIK 2004, 54 =
JBl 2004, 527 = MietSlg 55.823).
2.2. Im Hinblick auf seine Pflichten nach den §§ 81, 81a Abs 2 KO wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung dem Masseverwalter die Rekurslegitimation gegen eine der Grundbuchssperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung auf einer zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft zuerkannt, wenn diese Eintragung deshalb überhaupt nicht hätte bewilligt werden sollen (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I Rz 18 zu § 13 KO; Mohr KO10 E 12 zu § 13 KO; SZ 14/4; 48/104; WoBl 1998, 283;
5 Ob 18/79; 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143; 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609,
Hoyer = RdW 2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210).
2.3. Inwiefern nun grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung (§ 25 GBG). Das Grundbuch steht nach Konkurseröffnung für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegen diesen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung; es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts - gleichgültig ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht - nicht mehr bewilligt werden. Eine Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand bei Konkurseröffnung Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf grundsätzlich nicht durch grundbücherliche Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäfts, mag dieses auch durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an den Erwerber im Sinn des § 21 KO zur Gänze erfüllt sein, der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden (5 Ob 86/02m
mwN: 4 Ob 2119/96p = RdW 1996, 411 = JBl 1996, 663 = ecolex 1996, 913
= ÖBA 1996, 953, Apathy = ZIK 1996, 207 = EvBl 1996/158, 949 = SZ
69/117). Richtet sich aber der Tag der Eintragung nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag, dann können gemäß § 13 KO Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch noch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden. Bei der Beurteilung des Rangs nach § 13 KO entscheidet gemäß § 29 GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht (RIS-Justiz RS0011465).
2.4. Ob den 66/22024 Anteilen B-LNR 8a der EZ 244 Grundbuch 62213 Gillersdorf war sub B-LNR 8b zu TZ 2023/03 die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Zweitantragsteller angemerkt, welche Anmerkung gerade die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers im Fall des Konkurses des Wohnungseigentumsorganisators bzw des Liegenschaftseigentümers bewirken soll (5 Ob 192/03a = ZIK 2004/162, 129 = NZ 2004/25, 250, Hoyer = MietSlg 55/28). Die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller sollte in diesem Rang erfolgen und richtete sich somit nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag. Auch das Eintragungsgesuch ist von Konkurseröffnung bei Gericht eingelangt, sodass die Gesuchsbewilligung nicht dem § 13 KO widersprach. Zutreffend macht der Masseverwalter hier auch keine auf § 13 KO gestützte Rechtsmittellegitimation geltend.
3. Der Masseverwalter stützt hier sein Rechtsmittel aber auch auf keine anderen Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen, die durch die Konkurseröffnung ausgelöst wurden (zu einem solchen Fall vgl etwa 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143), und dass seine im Revisionsrekurs angestellten wirtschaftlichen Erwägungen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation allein nicht ausreichen, entspricht gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]; Fucik/Kloiber, § 45 AußStrG Rz 5).
4. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war ihrerseits selbst (auch) Antragstellerin. Das (auch) von ihr beantragte Grundbuchsgesuch hat das Erstgericht antragsgemäß bewilligt. Der Gemeinschuldnerin als seinerzeitiger Antragstellerin hätte daher selbst - wäre es nicht zu Konkurseröffnung gekommen - infolge antragsgemäßer Bewilligung des Grundbuchansuchens kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss zugestanden (RIS-Justiz RS0006693 [T9];
RS0006587). Eine die Gemeinschuldnerin treffende und von dieser
abgeleitete Beschwer (zur Unterscheidung zwischen
Rechtsmittellegitimation und Beschwer vgl 6 Ob 13/06i = NZ 2006, V 22
= wbl 2006/197) kann der Masseverwalter daher ebenfalls nicht für
sich in Anspruch nehmen (zum Fall einer vom Gemeinschuldner
abgeleiteten Beschwer vgl 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609, Hoyer = RdW
2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210).
5. Aus den dargestellten Fallkonstellationen lässt sich damit die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters im Grundbuchsverfahren wie folgt zusammenfassen:
5.1. In Erfüllung seiner, sich insbesondere aus § 81a Abs 2 KO ergebenden Pflichten ist der Masseverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Daraus folgt, dass der Masseverwalter im Grundbuchsverfahren keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen kann, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.
5.2. Eine nur auf die Wahrung bestimmter Rechtsfolgen eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis ist dem Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen und dem Grundbuchsverfahren im Besonderen auch sonst nicht fremd (vgl zum eingeschränkten Rekursrecht etwa 3 Ob 95/99p: eingeschränktes Rekursrecht Dritter im Exekutionsverfahren; RIS-Justiz RS0116135:
eingeschränkte Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde; 8 Ob 26/91 = ecolex 1992, 160: eingeschränktes Rekursrecht des Gemeinschuldners). Die zu 5.1. umschriebene Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters steht auch in Einklang mit der E 5 Ob 65/04a (= NZ 2005/609, Hoyer = RdW 2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210), war doch dort die spätere Gemeinschuldnerin gerade nicht auch selbst die Antragstellerin und durch die Gesuchsbewilligung in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigt, was folglich vom Masseverwalter geltend gemacht werden konnte. Der erkennende Senat hat dort folgerichtig erkannt, „so wie im Nicht-Konkursfall der Noch-Liegenschaftseigentümer mittels Rekurses das vom Erstgericht nicht beachtete Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (dort: des § 26 GBG) aufgreifen kann, steht dieses Recht nach der Konkurseröffnung dem Masseverwalter zu".
6. Hier machte der Masseverwalter im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss ausschließlich geltend, das seinerzeitige Begehren sei durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht ausreichend begründet, weil keine (unmissverständliche) Annahmeerklärung des Käuferofferts durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin nachgewiesen sei. Dabei handelt es sich weder um einen Einwand, der aus der Bestimmung des § 13 KO folgt, noch sonst aus Rechtswirkungen der Konkurseröffnung ableitbar ist und der Gemeinschuldnerin wäre dieses Rechtsmittelargument infolge antragsgemäßer Bewilligung des von ihr selbst gestellten Grundbuchsgesuchs ebenfalls verwehrt. Der Masseverwalter ist daher zur Geltendmachung dieses Eintragungshindernisses nicht legitimiert. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Rekurs des Masseverwalters zurückgewiesen.
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