Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zunächst kann keine Rede davon sein, dass die begehrte (bereits durchgeführte) Änderung - eine Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia - jenen Änderungen gleichzuhalten wäre, die wegen ihrer Bagatellhaftigkeit (vgl RIS-Justiz RS0109247) oder weil davon lediglich nicht tragende Wände im Inneren eines Objektes betroffen sind, keiner Genehmigung bedürfen (vgl 5 Ob 90/98s = wobl 1999/37 [Call]).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine solche Änderung nicht verkehrsüblich ist, hält sich im Rahmen der Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu § 16 Abs 2 WEG 2002 bzw der Vorgängerbestimmung § 13 Abs 2 WEG 1975 entwickelt wurden (vgl dazu Würth/Zingher/Kovany Miet- und Wohnrecht21 Rz 29 und 30 zu § 16 WEG mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
Soweit ein wichtiges Interesse der Antragstellerin an der bereits
durchgeführten Veränderung verneint wurde, ist es zunächst richtig,
dass allein der Umstand, dass ein Antragsteller schon beim Erwerb des
zu ändernden Wohnungseigentumsobjektes sich mit bestimmten
Gegebenheiten abgefunden hat, an sich keinen Versagungsgrund bildet
(RIS-Justiz RS0101802). Allerdings reicht nach ständiger
Rechtsprechung nicht jeder Wunsch nach einer Wohnungsvergrößerung
aus, ein wichtiges Interesse des Änderungswilligen zu bejahen, auch
nicht das Bedürfnis nach einer Steigerung des Wohnwertes, wie dies
mit einer Vergrößerung eines Wohnungseigentumsobjektes
selbstverständlich immer verbunden ist (5 Ob 92/94 = WoBl 1995/63
[Markl]; 5 Ob 2334/96p = immolex 1998/66; 5 Ob 269/98i = WoBl
2000/39; 5 Ob 5/01y = WoBl 2003/88). Ein wichtiges Interesse an der
Loggiaverglasung wurde der Antragstellerin - insoweit blieb die Entscheidung unbekämpft - ohnedies zuerkannt und damit dem Wunsch der Antragstellerin nach einer verbesserten Benützbarkeit der Loggia Rechnung getragen.
Damit hält sich die Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, sodass der behauptete Verstoß gegen Judikaturgrundsätze nicht vorliegt.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.
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