OGH 5Ob256/99d (RS0112610)

OGH5Ob256/99d12.10.1999

Rechtssatz

Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.

Normen

GBG §14 Abs1

5 Ob 256/99dOGH12.10.1999
5 Ob 101/02tOGH14.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, können mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden. (T1)

5 Ob 118/14kOGH25.07.2014

nur: Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. (T2)

5 Ob 50/15mOGH28.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19991012_OGH0002_0050OB00256_99D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)