OGH 5Ob118/14k

OGH5Ob118/14k25.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. A***** L***** geboren am *****, und 2. L***** P*****, geboren am *****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der EZ 1635 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 5. Mai 2014, AZ 1 R 116/14p, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 12. März 2014, TZ 269/2014‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem abweislichen Teil seiner Entscheidung hat das Erstgericht das Begehren auf Einverleibung des Pfandrechts für die Wertsicherung einer Leibrentenforderung des Zweitantragstellers abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ‑ soweit ersichtlich ‑ seit der Entscheidung 5 Ob 256/99d (NZ 2000/468 [GBSlg] [krit Hoyer ] = wobl 2000/201 = EvBl 2000/53) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur (Un-)Zulässigkeit der Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Festbetragshypotheken mehr ergangen sei, sodass insoweit seit Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl I 1998/125, nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Überdies komme der Frage der (Un-)Zulässigkeit der Einverleibung von Wertsicherungsklauseln bei Festbetragshypotheken über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass § 14 Abs 1 GBG die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zulässt (RIS‑Justiz RS0112610; zust Schubert in Rummel ³ § 989 ABGB Rz 10; Binder in Schwimann/Kodek 4 § 986 ABGB Rz 30; Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 985 Rz 18; vgl weiters Griss in KBB 4 § 985 ABGB Rz 8; Ramharter in Schwimann , ABGB‑TaKom² § 985 Rz 10; aA Rechberger Wertsicherungsklausel, FS Wagner [1987] 299 [302 f]; krit auch Hoyer Anm zu NZ 2000/468 [GBSlg]; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 14 GBG Rz 13). Dem entsprechend kann eine hypothekarische Sicherstellung einer Leibrentenforderung in ziffernmäßig bestimmter Höhe gültig vereinbart, eine Wertsicherung allerdings nicht verbüchert werden (RIS‑Justiz RS0011339). Diese Ansicht hat der Senat auch in 5 Ob 3/07p SZ 2007/65 wiederholt. Im Revisionsrekurs werden dazu keine neuen, in der bisherigen Judikatur noch nicht angesprochenen Argumente vorgetragen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.

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