Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem abweislichen Teil seiner Entscheidung hat das Erstgericht das Begehren auf Einverleibung des Pfandrechts für die Wertsicherung einer Leibrentenforderung des Zweitantragstellers abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ‑ soweit ersichtlich ‑ seit der Entscheidung 5 Ob 256/99d (NZ 2000/468 [GBSlg] [krit Hoyer ] = wobl 2000/201 = EvBl 2000/53) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur (Un-)Zulässigkeit der Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Festbetragshypotheken mehr ergangen sei, sodass insoweit seit Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl I 1998/125, nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Überdies komme der Frage der (Un-)Zulässigkeit der Einverleibung von Wertsicherungsklauseln bei Festbetragshypotheken über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zu.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass § 14 Abs 1 GBG die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zulässt (RIS‑Justiz RS0112610; zust Schubert in Rummel ³ § 989 ABGB Rz 10; Binder in Schwimann/Kodek 4 § 986 ABGB Rz 30; Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 985 Rz 18; vgl weiters Griss in KBB 4 § 985 ABGB Rz 8; Ramharter in Schwimann , ABGB‑TaKom² § 985 Rz 10; aA Rechberger Wertsicherungsklausel, FS Wagner [1987] 299 [302 f]; krit auch Hoyer Anm zu NZ 2000/468 [GBSlg]; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 14 GBG Rz 13). Dem entsprechend kann eine hypothekarische Sicherstellung einer Leibrentenforderung in ziffernmäßig bestimmter Höhe gültig vereinbart, eine Wertsicherung allerdings nicht verbüchert werden (RIS‑Justiz RS0011339). Diese Ansicht hat der Senat auch in 5 Ob 3/07p SZ 2007/65 wiederholt. Im Revisionsrekurs werden dazu keine neuen, in der bisherigen Judikatur noch nicht angesprochenen Argumente vorgetragen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.
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