Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
In ihrem - nach Zwischenerhebungen im Sinne des Rückleitungsbeschlusses 5 Ob 261/09g - im Zweifel als rechtzeitig zu behandelndem (RIS-Justiz RS0006965) außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) geltend:
1. Richtig ist, dass unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte eintragungsfähig sind (5 Ob 295/04z = RIS-Justiz RS0060269 [T6]; 5 Ob 114/07m).
2. Das Rekursgericht hat jedoch zutreffend nach dem maßgeblichen Inhalt des die Eintragungsgrundlage bildenden Übergabsvertrags (RIS-Justiz RS0060878) erkannt, dass gerade kein auflösend bedingtes Fruchtgenussrecht zu Gunsten der Drittantragstellerin vereinbart wurde: Vielmehr wurde hierin das Vollrecht ausschließlich dem Übergeber (Zweitantragsteller) eingeräumt und wörtlich festgehalten: „Sollte der Übergeber vor seiner Ehegattin ... (Drittantragstellerin) versterben, so räumt der Übernehmer bereits mit diesem Vertrag, ab dem Sterbedatum des Übergebers der ... (Drittantragstellerin), auf dessen (gemeint: deren) Lebensdauer die Dienstbarkeit des lebenslänglichen unentgeltlichen Fruchtgenussrechts im Sinne der Bestimmungen gemäß § 509 ff ABGB am Übergabegegenstand ... ein.“
Es wurde somit vereinbart, dass das Recht selbst dem Übergeber und erst ab seinem Ableben der Drittantragstellerin zustehen soll. Insofern ist der Sachverhalt mit jenem, der der Entscheidung 5 Ob 2388/96d (NZ 1997/399 [Hoyer]) zugrundelag, durchaus vergleichbar. Dass ein erst mit dem Eintritt der Bedingung in Zukunft entstehendes Recht nicht eintragungsfähig ist, zieht auch Hoyer in seiner ansonsten kritischen Glosse zu 5 Ob 2388/96d (aaO) nicht in Zweifel. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach bedingte oder betagte Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden können (RIS-Justiz RS0060269; 1 Ob 212/75 = EvBl 1976/114; 3 Ob 18/82 = SZ 55/58; 7 Ob 602/89 = SZ 62/80).
3. Auf die Entscheidung 5 Ob 114/07m kann sich der Revisionsrekurswerber nicht erfolgreich berufen, weil die Einverleibungsfähigkeit des Fruchtgenussrechts deshalb bejaht wurde, weil dort sogleich und mit sofortiger Wirkung ein dingliches Vollrecht eingeräumt worden war, das lediglich in Zukunft bei Eintritt eines noch ungewissen Ereignisses eingeschränkt werden sollte. An der sofortigen Einräumung eines dinglichen Vollrechts fehlt es aber im hier zu beurteilenden Fall.
4. Auch die Argumentation im außerordentlichen Revisionsrekurs, dessen Rechtsmittelantrag im Übrigen unzulässig (RIS-Justiz RS0043952) von dem in erster Instanz gestellten Begehren abweicht, das Grundbuchsgericht habe sich an den Vertrag zu halten, dort sei von einem auflösend bedingten Fruchtgenussrecht der Drittantragstellerin die Rede, ist nicht stichhältig: Dass in der Aufsandungserklärung das Fruchtgenussrecht - rechtlich unrichtig - als „auflösend bedingt“ eingeräumt bezeichnet wurde, ändert nämlich nichts daran, dass das Fruchtgenussrecht der Drittantragstellerin vertragsgemäß erst ab dem Sterbedatum des Übergebers - dem seinerseits ein Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft eingeräumt worden war - entstehen kann.
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