OGH 5Ob243/13s

OGH5Ob243/13s13.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie den Hofrat Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. R***** P*****, 2. Dr. C***** P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Martin Leitner, Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R.***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Günter Kulnigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Kellerabteils aus Anlass der Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2013, GZ 34 R 88/13p‑24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. April 2013, GZ 52 C 781/12g‑18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (den Klägern ein bestimmtes Kellerabteil zu übergeben), das erste Eventualbegehren (ein Kellerabteil zu übergeben) und das dritte Eventualbegehren (Zahlung von 10.000 EUR) ab und gab dem zweiten Eventualbegehren (ein dem bestimmt bezeichneten Kellerabteil gleichartiges Abteil zu übergeben) statt.

Die Kläger ließen die Abweisungen unbekämpft.

Der Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die Stattgebung des zweiten Eventualbegehrens richtete, gab das Berufungsgericht Folge und änderte das Ersturteil mittels Teilurteil dahin ab, dass auch das zweite Eventualbegehren abgewiesen wurde. Die Entscheidung über das dritte Eventualbegehren behielt das Berufungsgericht dem Erstgericht vor.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, unterließ jedoch ‑ offenbar ausgehend davon, dass (allein) das dritte Eventualbegehren noch verfahrensgegenständlich wäre ‑ einen Bewertungsausspruch hinsichtlich des zweiten Eventualbegehrens laut Teilurteil iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Damit hätte es aber eines Ausspruchs des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedurft (vgl 3 Ob 147/12g). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht ersetzt den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht (stRsp: RIS‑Justiz RS0042429 [T2; T3]). Dies wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein.

Gelangt das Berufungsgericht hiebei zu einem Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 2 lit a ZPO dahingehend, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wird es die Revision sogleich zurückzuweisen zu haben (§ 507b Abs 4 ZPO). Andernfalls ist der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen.

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