OGH 5Ob23/87 (RS0082839)

OGH5Ob23/873.3.1987

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Umwidmung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft - die bei der Nutzwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben haben - in § 1 Abs 1 oder 2 - Objekte - für die gemäß § 5 WEG ein eigener Nutzwert festzusetzen oder ein Zuschlag zu berücksichtigen ist - erfolgen.

Normen

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §3 Abs3
WEG 2002 §9 Abs2 Z1
WEG 2002 §10

5 Ob 23/87OGH03.03.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/14

5 Ob 80/94OGH21.10.1994

Auch; Beisatz: Dass einer solchen Umwidmung bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen der Liegenschaft vorangegangen sind, löst für sich allein die dem Änderungstatbestand des § 3 Abs 2 Z 3 WEG eigene Befristung des Antrags auf Neufestsetzung der Nutzwerte nicht aus. (T1)

5 Ob 2346/96bOGH28.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Umwidmung eines im Wohnungseigentum der Erstantragsgegnerin stehenden Objekts in eine Hausbesorgerwohnung sowie geltend gemachte bauliche Veränderungen. (T2)

5 Ob 252/01xOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Allgemeine Teile werden von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst, auch wenn sie wohnungseigentumstauglich wären. (T3)

5 Ob 38/03dOGH11.03.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/21

5 Ob 249/04kOGH09.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 9 Abs 2 Z 1 und 10 Abs 3 WEG 2002. (T4)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00023_8700000_001

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