Spruch:
Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit, als die Beklagte (unter gleichzeitiger Zurückweisung einer Gegenforderung) für schuldig erkannt wurde, dem Kläger den Betrag von 20.809,50 EUR sA binnen 14 Tagen zu bezahlen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision ‑ vorbehaltlich § 508 ZPO ‑ nicht zulässig sei (ON 106).
Mit Beschluss vom 3. 10. 2013 wies das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene ordentliche Revision zurück (ON 113).
Die Beklagte hatte bereits am 11. 9. 2013 eine von ihr selbst verfasste „außerordentliche Revision“ beim Erstgericht eingebracht, die vom Erstgericht einem Verbesserungsverfahren unterzogen wurde (ON 114). Dieses Rechtsmittel wurde nach Unterfertigung durch den Verfahrenshelfer dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Ungeachtet des durchgeführten Verbesserungsverfahrens ist die „außerordentliche Revision“ der Beklagten unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet das Berufungsgericht ‑ wie hier ‑ den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 508 Abs 4 ZPO). Wird ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut (stRsp, RIS‑Justiz RS0111234) und kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ umgangen werden (4 Ob 297/01g).
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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