OGH 4Ob297/01g

OGH4Ob297/01g29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde N*****, vertreten durch Dr. Andrea Haniger, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Oskar O*****, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 817.554,29 S

sA (= 59.413,99 EUR) und Feststellung (Streitwert 50.000 S = 3.633,64

EUR; Revisionsinteresse 216.888,57 S = 15.761,91 EUR), infolge

"außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2001, GZ 4 R 231/01d-36, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2001, GZ 59 Cg 30/00p-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die "außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt 600.000 S Schmerzengeld, den Ersatz von 217.554,29 S krankheitskausaler Kosten sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Schäden aus der Übertragung des Hl-Virus auf die Klägerin mit dem Vorbringen, der Beklagte habe sie im Zuge eines ungeschützten Sexualkontakts mit dem Hl-Virus angesteckt. Der Beklagte habe ihr verschwiegen, mit dem Virus infiziert zu sein.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe die Erkrankung der Klägerin nicht verursacht; die Klägerin treffe ein Mitverschulden.

Das Erstgericht stellte mit Teil- und Zwischenurteil fest, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für alle Folgeschäden aus der Übertragung des Hl-Virus auf die Klägerin im Ausmaß von 3/4 hafte und das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu 3/4 zu Recht bestehe. Nur die Klägerin hat die Entscheidung bekämpft.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt nicht 260.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Den Antrag der Klägerin gem § 508 Abs 1 ZPO, den Zulassungsausspruch abzuändern, wies das Berufungsgericht ebenso zurück wie die ordentliche Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Die für den Fall der Erfolglosigkeit ihres Abänderungsantrags erhobene "außerordentliche Revision" der Klägerin ist unzulässig. Hat das Berufungsgericht in einer Entscheidung über rein vermögensrechtliche Ansprüche ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht 260.000 S übersteigt (dieser Wertausspruch ist unbekämpfbar und wurde hier - infolge der von der Klägerin übersehenen Teilrechtskraft des Ersturteils in seinem stattgebenden Teil - auch frei von Rechtsirrtum gefasst) und dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kann seit der WGN 1997 eine Revision nur noch erhoben werden, falls dieser Unzulässigkeitsausspruch im Wege des § 508 Abs 3 ZPO nachträglich abgeändert wird. Das war hier nicht der Fall. Der Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO sowie ihre ordentliche Revision wurden - gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO unanfechtbar - zurückgewiesen.

Die Anfechtungsbeschränkung nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber für den Fall der Erfolglosigkeit seines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO erklärt, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unter der Bezeichnung "außerordentliche Revision" zu erheben (vgl EvBl 2001/96 mwN).

Die unzulässige Revision ist zurückzuweisen.

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