Normen
AnfO §2
KO §28
5 Ob 237/62 | OGH | 15.11.1962 |
7 Ob 718/87 | OGH | 26.11.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508 |
4 Ob 103/97v | OGH | 08.04.1997 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T2); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T3) |
2 Ob 250/99z | OGH | 05.10.1999 |
Auch |
1 Ob 45/03d | OGH | 17.05.2004 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Gemeinschuldner eine Kontoverbindung nicht stilllegt und keinen Konkurseröffnungsantrag stellt, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Die Belassung des eingegangenen Betrags auf dem Geschäftskonto ist angesichts des Aufrechnungsrechts der Bank (Pkt 8 AGBKr) der Gemeinschuldnerin nicht anzulasten, konnte sie doch die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung nicht verhindern. (T4) |
4 Ob 91/06w | OGH | 12.07.2006 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt, wenn ein Dritter im Auftrag des Schuldners eine Bürgschaft übernimmt oder - wie hier - eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert. (T5) |
6 Ob 172/06x | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Zurechnung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt. (T6); Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T7) |
3 Ob 158/06s | OGH | 29.03.2007 |
Veröff: SZ 2007/50 |
2 Ob 177/06b | OGH | 12.04.2007 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. (T8); Beisatz: Deckungen eines Gläubigers aufgrund einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung scheiden daher grundsätzlich von der Anfechtung aus. (T9); Veröff: SZ 2007/55 |
3 Ob 16/08m | OGH | 10.04.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Für das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners ist der Anfechtende beweispflichtig. (T10); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T11) |
3 Ob 116/08t | OGH | 19.11.2008 |
Auch; Veröff: SZ 2008/168 |
3 Ob 234/11z | OGH | 22.02.2012 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19621115_OGH0002_0050OB00237_6200000_002
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