Rechtssatz
Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf Parteienvernehmung beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes. (Daher ist in einem solchen Fall und solange nicht erwiesen ist, dass der Vertragsinhalt nur aus der Urkunde hervorgeht, die Vertragsauslegung nicht rechtliche Beurteilung).
6 Ob 159/01b | OGH | 23.08.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Da zur Auslegung der dem Vertrag zugrundeliegenden Absicht der Parteien keine anderen Beweismittel als die Urkunden selbst herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass diese die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes sind. (T1) |
8 ObA 192/02x | OGH | 19.09.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde. (T2) |
4 Ob 202/08x | OGH | 20.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen (ausschließlich) Urkunden ausgelegt und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, liegt insofern eine (grundsätzlich) revisible rechtliche Beurteilung vor. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0050OB00233_7100000_001
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