OGH 5Ob233/22h; 5Ob94/23v (RS0134478)

OGH5Ob233/22h; 5Ob94/23v19.2.2024

Rechtssatz

Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden (§ 10 Abs 2 WEG 2002). Abzustellen ist dabei auf die Beendigung des eigentlichen baulichen Vorgangs, das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss.

Normen

WEG 2002 §9 Abs2 Z4
WEG 2002 §10 Abs2

5 Ob 233/22hOGH19.07.2023
5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20230719_OGH0002_0050OB00233_22H0000_000

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