European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00231.14B.0127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobenen außerordentlichen Revision befasst sich der Kläger mit der Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung von zwei Zeuginnen durch das Erstgericht. Das Berufungsgericht hat diese Beweisanträge als „Kontrollbeweise“ angesehen, weil aus den beantragten Vernehmungen nur auf die Gesamtumstände einer Aussage einer dritten Person geschlossen werden könnte, nicht jedoch auf die eigentlich in diesem Verfahren relevante Frage der Person des Verleumders. Diese Wertung ist der Beweiswürdigung zuzuordnen und damit nicht revisibel (vgl RIS‑Justiz RS0040246; RS0043406; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 503 ZPO Rz 149). Die Bestimmung des § 6 Abs 1 B‑KJHG über die Verschwiegenheitspflicht eines Kinder‑ und Jugendhilfeträgers, die der Kläger in seiner außerordentlichen Revision als verfassungswidrig wertet, ist für die Vernehmung der beiden Zeuginnen, die nicht einer derartigen Einrichtung angehören, ohne jede Bedeutung und deshalb nicht präjudiziell. Ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG wurde nicht gestellt, weshalb eine „Berücksichtigung“ iSd § 528b ZPO nicht in Betracht kommt.
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