Normen
ABGB §833 C1
WEG 1975 §14 Abs1 Z5
WEG 1975 §18 Abs1 Z1
WEG 1975 §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24
5 Ob 2306/96w | OGH | 29.10.1996 |
5 Ob 64/00y | OGH | 26.09.2000 |
nur: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T1); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich durch das Inkrafttreten des 3. WÄG nichts geändert. (T2); Beisatz: Das Entstehen eines Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses tritt auch im Geltungsbereich vor der WRN 1999 nicht vor jenem Zeitpunkt ein, zu dem die zur Abstimmung Aufgerufenen Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangen, somit nicht vor jenem Zeitpunkt, zu dem ihnen das Ergebnis der Beschlussfassung bekanntgegeben wird. Dass seit der WRN 1999 nunmehr sogar normiert ist, wie diese Bekanntgabe zu erfolgen hat (durch Hausanschlag) bedeutet nicht, dass der Grundsatz nicht auch schon für davor liegende Zeiträume zu geltend hat. Dass für die Abstimmung eine Frist gesetzt wurde, ändert daran nichts, verschafft doch bloß der Ablauf der Frist zur Stimmabgabe dem einzelnen Wohnungseigentümer noch keine Information über den Inhalt der Beschlussfassung. (T3) |
5 Ob 118/02t | OGH | 28.05.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T4) |
5 Ob 116/06d | OGH | 12.09.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 |
5 Ob 18/07v | OGH | 03.07.2007 |
nur T1; Beis wie T4 |
5 Ob 164/07i | OGH | 06.11.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dem Initiator eines Beschlusses steht ohne sachliche Gründe nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung) (T5) |
5 Ob 100/08d | OGH | 03.06.2008 |
Auch; Beisatz: Bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungserklärungen allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist, kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Es ist daher die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T6) |
5 Ob 76/09a | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. (T7) |
5 Ob 4/10i | OGH | 27.05.2010 |
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist. (T8); Beisatz: Der Eintritt der Bindungswirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, das sich das bekannt gegebene Abstimmungsergebnis (nachträglich) wegen unrichtiger Stimmenzählung als (objektiv) unrichtig erweist. (T9) |
5 Ob 231/09w | OGH | 22.06.2010 |
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 |
5 Ob 57/11k | OGH | 13.12.2011 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 141/12i | OGH | 05.09.2012 |
Vgl auch |
5 Ob 2/13z | OGH | 21.03.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4 |
5 Ob 191/13v | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T10) |
5 Ob 16/16p | OGH | 14.06.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, vielmehr ist die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T11) |
1 Ob 136/18h | OGH | 29.08.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Erforderlich ist ein Zugang im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des § 24 Abs 5 WEG. (T12) |
5 Ob 34/22v | OGH | 21.12.2022 |
Beis wie T4; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02306_96W0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)