OGH 5Ob23/01w (RS0116795)

OGH5Ob23/01w18.4.2013

Rechtssatz

Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. Die bereits erfolgte Widmung als Zubehör zu einem Geschäftslokal kann nicht vom Vermieter ohne wichtigen Grund einseitig aufgehoben werden, wenn dadurch die objektive Unvermietbarkeit der Kellerräume allein (ohne Geschäftslokal) eintritt.

Normen

MRG §17 Abs2

5 Ob 23/01wOGH12.03.2002
3 Ob 299/04yOGH24.11.2005

nur: Kellerräume sind nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T1)

5 Ob 134/08dOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Kellerräume sind nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei nach der Rechtsprechung auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T2)

5 Ob 255/12dOGH18.04.2013

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20020312_OGH0002_0050OB00023_01W0000_001

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