Spruch:
1. Die Akten werden hinsichtlich des "außerordentlichen" Revisionsrekurses, soweit er sich gegen Punkt I des angefochtenen Beschlusses richtet, dem Erstgericht zurückgestellt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Sachbeschluss Punkt II des angefochtenen Beschlusses richtet, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Zu 1.)
Das Erstgericht wies ua den Zwischenantrag auf Feststellung, das Gericht möge feststellen, dass die mit der Hausinhabung getroffene Mietzinsvereinbarung gemäß § 16 Abs 8 MRG unwirksam sei und der festgestellte zulässige Hauptmietzins auch bindende Wirkung für zukünftige Mietzinsperioden habe, zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 gelten für Rekurse vorbehaltlich der Z 17, 18 und 18a der 3. Abschnitt des 4. Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Da die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung kein Sachbeschluss ist, kommen die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO zur Anwendung. § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt hier nicht, weil die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (vgl. 5 Ob 32/02w; RIS-Justiz RS0043894; RS0039705). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO sind vorbehaltlich des Abs 2a Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass dieser nicht zulässig sei. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der außerordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§§ 528 Abs 2a, 508 ZPO).
Dem Revisionsrekurs fehlt diese ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs hinsichtlich des Punktes I des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Zu 2.)
Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen keiner näheren Begründung.
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