European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00218.18X.0425.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Dritte, dem die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen wurde, kann die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen (RIS-Justiz RS0006793 [T7]). Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist aber mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung nicht jedenfalls, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120974 [T9]).
2.1. Die Einschreiterin wirft in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
2.2. Die Einschreiterin gründet ihre Argumentation zu ihrer Parteistellung und Rechtsmittellegitimation auf einem Zessionsvertrag, mit dem zwei der drei Erlagsgegner ihren Ausfolgungsanspruch der Einschreiterin zur Sicherstellung einer Forderung abgetreten haben. Diese Abtretung erfolgte jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass entweder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Auszahlung an die Zedenten anordnet oder alle Erlagsgegner in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag die Auszahlung an die Zedenten beantragen.
2.3. Das Rekursgericht verneinte den Bedingungseintritt. Weder liege eine die Auszahlung an die beiden erstgenannten Erlagsgegner anordnende, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor noch ein gemeinsamer schriftlicher Antrag sämtlicher Erlagsgegner. Die bloße Zustimmung des Dritterlagsgegners, die die Einschreiterin aus der Tatsache der Pfändung (eines Teils) der Ausfolgungsansprüche der zedierenden Erst- und Zweiterlagsgegner durch den Dritterlagsgegner ableitete (vgl 3 Ob 156/13g; RS0006638 [T5]), ließ es nicht genügen.
2.4. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern – wie hier – keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0042776; RS0042936; RS0112106; RS0044298; RS0044358). Die am Wortlaut orientierte Auslegung der Bedingung durch das Rekursgericht, dass die Wirksamkeit der Zession jedenfalls einen gemeinsamen schriftlichen Ausfolgungsantrag sämtlicher Erlagsgegner voraussetzt und ein sonstiger Nachweis der Zustimmung daher nicht ausreicht, ist nicht korrekturbedürftig. Dieses Verständnis korrespondiert mit dem im Ausfolgungsverfahren herrschenden Grundsatz, dass im Außerstreitverfahren über die Ausfolgungsfrage eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht stattfindet (RS0006638 [T8]; RS0006424 [T1]; RS0033517 [T12, T13]).
2.5. Mangels Wirksamkeit der Zession ist die Frage der Parteistellung eines Zessionars und dessen Rekurslegitimation hier (bloß) theoretischer Natur. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0002495; RS0111271).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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