OGH 5Ob218/18x

OGH5Ob218/18x25.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. K***** R*****, gegen die Erlagsgegner 1. G***** R*****, 2. M***** B*****, beide vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, 3. M***** G*****, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Ausfolgung des Erlags von 332.946,93 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. August 2018, GZ 44 R 290/18z‑43, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Mai 2018, GZ 83 Nc 6/14v‑37, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00218.18X.0425.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Dritte, dem die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen wurde, kann die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen (RIS-Justiz RS0006793 [T7]). Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist aber mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung nicht jedenfalls, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120974 [T9]).

2.1. Die Einschreiterin wirft in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

2.2. Die Einschreiterin gründet ihre Argumentation zu ihrer Parteistellung und Rechtsmittellegitimation auf einem Zessionsvertrag, mit dem zwei der drei Erlagsgegner ihren Ausfolgungsanspruch der Einschreiterin zur Sicherstellung einer Forderung abgetreten haben. Diese Abtretung erfolgte jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass entweder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Auszahlung an die Zedenten anordnet oder alle Erlagsgegner in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag die Auszahlung an die Zedenten beantragen.

2.3. Das Rekursgericht verneinte den Bedingungseintritt. Weder liege eine die Auszahlung an die beiden erstgenannten Erlagsgegner anordnende, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor noch ein gemeinsamer schriftlicher Antrag sämtlicher Erlagsgegner. Die bloße Zustimmung des Dritterlagsgegners, die die Einschreiterin aus der Tatsache der Pfändung (eines Teils) der Ausfolgungsansprüche der zedierenden Erst- und Zweiterlagsgegner durch den Dritterlagsgegner ableitete (vgl 3 Ob 156/13g; RS0006638 [T5]), ließ es nicht genügen.

2.4. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern – wie hier – keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0042776; RS0042936; RS0112106; RS0044298; RS0044358). Die am Wortlaut orientierte Auslegung der Bedingung durch das Rekursgericht, dass die Wirksamkeit der Zession jedenfalls einen gemeinsamen schriftlichen Ausfolgungsantrag sämtlicher Erlagsgegner voraussetzt und ein sonstiger Nachweis der Zustimmung daher nicht ausreicht, ist nicht korrekturbedürftig. Dieses Verständnis korrespondiert mit dem im Ausfolgungsverfahren herrschenden Grundsatz, dass im Außerstreitverfahren über die Ausfolgungsfrage eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht stattfindet (RS0006638 [T8]; RS0006424 [T1]; RS0033517 [T12, T13]).

2.5. Mangels Wirksamkeit der Zession ist die Frage der Parteistellung eines Zessionars und dessen Rekurslegitimation hier (bloß) theoretischer Natur. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0002495; RS0111271).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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