OGH 5Ob2179/96v (RS0105791)

OGH5Ob2179/96v10.9.1996

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.

Normen

ABGB §835 D
ABGB §836 A
ABGB §837 C
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

5 Ob 2179/96vOGH10.09.1996
5 Ob 159/01wOGH27.09.2001

Auch

5 Ob 128/08xOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 18 ff WEG 2002) erhellt. (T1)

10 Ob 44/12mOGH29.01.2013

Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T3)

2 Ob 55/13xOGH13.02.2014

Auch; Beis wie T2 nur: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht. (T4); Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0050OB02179_96V0000_002

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