5 Ob 2179/96v | OGH | 10.09.1996 |
5 Ob 159/01w | OGH | 27.09.2001 |
Auch |
5 Ob 128/08x | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 18 ff WEG 2002) erhellt. (T1) |
10 Ob 44/12m | OGH | 29.01.2013 |
Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T3) |
2 Ob 55/13x | OGH | 13.02.2014 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht. (T4); Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960910_OGH0002_0050OB02179_96V0000_002
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