European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E124500
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag, aufgrund der Vereinbarung der Antragstellerinnen vom 22. Mai 2018 ob dem im dort angeschlossenen Plan gelb markierten Teil des Grundstücks 46/5 inneliegend EZ * die Dienstbarkeit des Gebrauchsrechts zugunsten der jeweiligen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks 46/2 inneliegend EZ * einzuverleiben mit der Begründung ab, dass die Einverleibung des Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit ohne zeitliche Beschränkung unzulässig sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge. Das Gebrauchsrecht könne als Grunddienstbarkeit im Hinblick darauf, dass es auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abstelle, gar nicht – oder wenn überhaupt – nur zeitlich befristet begründet und einverleibt werden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil die Frage, ob ein Gebrauchsrecht als Grunddienstbarkeit ausgestaltet und ins Grundbuch eingetragen werden könne, bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt sei, dies insbesondere für den Fall, dass das Gebrauchsrecht dem Eigentümer des herrschenden Guts und jenem des dienenden Guts gemeinsam zustehen soll, es also zu keiner Aushöhlung des Liegenschaftseigentums kommen könne.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Antragstellerinnen erhobene Revisionsrekurs ist entgegen des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
1. Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS‑Justiz RS0102059; vgl auch RS0048272). Dies ist hier der Fall.
2. In ihrem Revisionsrekurs machen die Antragstellerinnen lediglich geltend, im Gegensatz zu dem zu 2 Ob 124/09p entschiedenen Fall könne durch die Einverleibung des Gebrauchsrechts hier kein „Nutzungseigentumsrecht“ geschaffen werden, weil das Gebrauchsrecht nur einen relativ kleinen Teil der Liegenschaft der Grundeigentümerin betreffe und die Gebrauchsberechtigte das Nutzungsrecht in diesem Bereich gemeinsam mit der Grundeigentümerin nutze. Damit sprechen sie aber keine Unrichtigkeit der vom Rekursgericht primär als Abweisungsgrund herangezogenen rechtlichen Beurteilung an, wonach die Einverleibung eines Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit unabhängig von der Frage der zeitlichen Beschränkung unzulässig sei.
3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden (RIS‑Justiz RS0011621), was insbesondere für das – in den dort indizierten Fällen weit überwiegend beurteilte – Fruchtgenussrecht gilt (5 Ob 271/00i = wobl 2001/2006 [Call]; 1 Ob 125/01s; 5 Ob 40/06b; 6 Ob 139/09y; 5 Ob 40/14i). Mehrfach stellte der Oberste Gerichtshof in dem Zusammenhang unter Hinweis auf Hofmeister (NZ 1993, 237 [Entscheidungsanmerkung]) bereits klar, dass eine solche Verbücherung nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich ist, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern (RIS‑Justiz RS0011621 [T1]; RS0115508; 5 Ob 92/12h = wobl 2013/108; 5 Ob 40/14i). Auf diese Rechtsprechung hat sich das Erstgericht berufen und die Einverleibung mangels zeitlicher Beschränkung des Gebrauchsrechts abgelehnt.
4. Die von den Antragstellerinnen selbst zitierte Entscheidung 2 Ob 124/09p, wo diese Frage letztlich nicht entscheidungsrelevant war, referierte diese Judikatur, sprach unter Hinweis auf Hofmeister (aaO) aber bereits aus, beim Gebrauchsrecht gemäß § 504 ABGB sei die Verbücherungsfähigkeit zu bezweifeln, weil dieses Recht auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmt sein müsse (vgl RIS‑Justiz RS0125876). Hofmeister (NZ 1993/274 [GBSlg]) hatte in seiner Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 130/92 zwar der Rechtsprechung zugestimmt, wonach ein Fruchtgenussrecht als unregelmäßige Dienstbarkeit auch zugunsten eines herrschenden Grundstücks bzw des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks begründet und in das Grundbuch eingetragen werden könne, dies gelte aber nicht für das gemäß § 504 ABGB auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmte Gebrauchsrecht. Soweit Stellungnahmen der Lehre zu dieser Frage vorliegen, stützen die bereits vom Rekursgericht zitierten Autoren (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 479 Rz 12; Spath in Schwimann/Kodek ABGB4 § 479 Rz 5) diese Auffassung.
5. Diesen ausdrücklich zur Begründung des Zulassungsausspruchs herangezogenen Aspekt der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts sprechen die Antragstellerinnen mit keinem Wort an, zu den zitierten Lehrmeinungen nehmen sie nicht Stellung. Aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zu diesem Punkt unrichtig sein sollte, wird aus ihren Ausführungen nicht klar. Das Argument des verpönten Nutzungseigentums (das ebenfalls auf die bereits erwähnte Glosse von Hofmeister zurückgeht) hat nichts mit der grundsätzlichen Eignung der als auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmten persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauchsrechts zur Eintragung als unregelmäßige Grunddienstbarkeit zu tun, sondern lediglich– wollte man dies grundsätzlich bejahen – mit der Frage, ob auch hiefür (vergleichbar dem Fruchtgenussrecht) eine zeitliche Beschränkung intabuliert werden muss. Wird allerdings – wie hier – bereits grundsätzlich die Einverleibungsfähigkeit eines Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit verneint, kommt es gar nicht darauf an, ob es dann auch einer Befristung dieses Rechts bedarf, wenn sich die Dienstbarkeitsverpflichtete den Gebrauch in einem gewissen Umfang vorbehalten hat. Damit betreffen die Ausführungen der Antragstellerinnen im Revisionsrekurs letztlich nur Rechtsfragen, die für die rechtliche Beurteilung nicht relevant sind.
6. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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