European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00210.14I.0224.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin behauptet inhaltlich einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der aber nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann, wenn er ‑ wie hier ‑ vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde (vgl RIS‑Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w; 5 Ob 15/11h; 5 Ob 166/11i; 5 Ob 62/13y; 5 Ob 221/13f). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.
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