European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118282
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der auf Löschung der Anmerkungen nach § 24a WEG 1975 (nunmehr § 40 Abs 2 WEG 2002) gerichtete Antrag der Antragstellerin ist – mangels eines Antragsrechts (RIS‑Justiz RS0060931) – als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu werten (vgl RIS‑Justiz RS0060928). Ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0060928 [T2]).
2. Die – vom Rekursgericht relevierte –Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS‑Justiz RS0079847 [T1], RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grund-buchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 62/15a, 5 Ob 138/14a mwN; RIS‑Justiz RS0060992 [T3]). Im Fall einer – hier von der Revisionsrekurswerberin behaupteten – grundbuchs-widrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG hingegen nicht anzuwenden (RIS‑Justiz RS0060992 [T8]). Auch für die Berichtigung einer zwar ausdrücklich begehrten und auch so bewilligten, angeblich aber den Eintragungsgrundlagen widersprechenden Eintragungen bietet § 136 GBG keine Handhabe (RIS‑Justiz RS0060992 [T4]).
3. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG unzulässig und zurückzuweisen.
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