Rechtssatz
Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß § 1236 ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von § 1236 ABGB nicht gedeckt.
5 Ob 30/22f | OGH | 01.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil genügt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0050OB00205_09X0000_003
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