Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens zu behandeln.
Text
Begründung
Alle streitgegenständlichen Grundstücke gehörten bis 1979 als Teile des Grundstücks 1157/1 zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ *****, deren Eigentümer seit jedenfalls 1979 Franz K***** jun. war. In diesem Jahr verkaufte Franz K***** jun. das nunmehrige Grundstück 1157/7 (jetzt Gutsbestand der EZ *****) an die Beklagte. Er räumte ihr und ihren Rechtsnachfolgern im Besitz des genannten Grundstücks das Recht ein, von der S***** Gasse kommend, also aus Richtung Osten, über das Grundstück 1157/1 zu gehen und mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren. Verbüchert wurde diese Dienstbarkeit ohne nähere Eingrenzung als Wegerecht über das Grundstück 1157/1. Franz K***** sen., der Vater des Verkäufers und früherer Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, hatte Kaufinteressenten 1972 und 1978/79 erklärt, daß über das Grundstück 1157/1 (damals eine Wiese) ein Weg in Richtung Westen zur G*****straße gebaut werde, sobald auf dem Grundstück mehrere Häuser errichtet würden. Als Franz K***** sen. im Jahr 1978 bei der Marktgemeinde H***** um eine Baulandwidmung für die Errichtung von sechs Wohnhäusern ansuchte und letztlich für zwei im Osten des Grundstücks 1157/1 gelegene Objekte (darunter das der Beklagten) diese Widmung erhielt, wurden im Befund der Gemeinde die öffentlichen Wege G*****straße und S***** Gasse als Zufahrtsmöglichkeiten genannt und in den Lageplan ein die beiden genehmigten Objekte berührender Weg von der S***** Gasse im Osten bis zur Brücke über den G*****bach eingezeichnet.
Die Kläger sind Eigentümer verschiedener, ebenfalls vom Grundstück 1157/1 abgeschriebener Liegenschaften, darunter auch (zu insgesamt fünf Siebentel) Miteigentümer des neu gebildeten Grundstücks 1157/16, eines Weges, der von der G*****straße kommend über das frühere Grundstück 1157/1 verläuft. Diese Wegparzelle erschließt die Grundstücke der Kläger vom Westen her. Die Marktgemeinde H***** hatte diese Grundstücke mit Bescheid vom 14.1.1992 als Bauland gewidmet und dabei ausgesprochen, die Zufahrt dürfe während der Bauarbeiten nur von der G*****straße her erfolgen, und zwar über einen 4 m breiten Asphaltweg mit zwei je 1 m breiten Bankettstreifen.
Anläßlich der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Kläger an den von ihnen erworbenen Grundstücken verfaßte Rechtsanwalt Dr.Gerhard S*****, der damals die Kläger rechtsfreundlich vertrat, eine (nach Einwendungen der Beklagten modifizierte) Abschreibungsbewilligung, wonach die Beklagte einer lastenfreien Abschreibung der Grundstücke der Kläger von dem mit ihrem Wegerecht belasteten Grundstück 1157/1 unter der Voraussetzung zustimmt, daß ihre Dienstbarkeit hinsichtlich der verbleibenden Grundstücke 1157/1, 1157/15 und 1157/16 in der im Bescheid vom 14.1.1992 angeordneten Asphaltbreite samt Bankettstreifen aufrecht bleibt. Die Beklagte unterfertigte diese Abschreibungsbewilligung am 9.9.1992. In der Folge wurde (ua) das Grundstück 1157/16 unter Mitübertragung des Wegerechts der Beklagten (ua) den Klägern grundbücherlich übereignet. Dem diesbezüglichen Grundbuchsgesuch der Kläger vom 18.9.1992 war ua die erwähnte Abschreibungsbewilligung beigelegt.
Die Kläger begehren nunmehr die Feststellung, der Beklagten stünde am Grundstück 1157/16 kein Geh- und Fahrrecht zu; sie sei schuldig, alle Handlungen zu unterlassen, die auf die Ausübung einer solchen Dienstbarkeit abzielten. Die Kläger brachten vor, bei der Abschreibung des Grundstücks sei zwar eine das Gehen und Fahren über das Grundstück 1157/1 beinhaltende Dienstbarkeit der Beklagten auf Grund ihres Kaufvertrages aus dem Jahre 1979 auf die Wegparzelle 1157/16 mitübertragen worden, doch hätten sich die Kläger die Lastenfreistellung des Grundstücks 1157/16 vorbehalten, da sich die Dienstbarkeit der Beklagten in Wahrheit niemals darauf erstreckt habe.
Die Beklagte bestritt die ihr vorgehaltene Anmaßung einer ihr nicht zustehenden Wegdienstbarkeit und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nicht nur auf Grund ihres Kaufvertrages, sondern auch auf Grund des Bescheides der Marktgemeinde Haus vom 14.1.1992 über die Baulandwidmung der Grundstücke der Kläger stehe ihr die streitgegenständliche Dienstbarkeit zu. Bei der Abschreibung der Grundstücke der Kläger sei die Übertragung des Geh- und Fahrrechtes (auch) auf das Grundstück 1157/16 Vertragswille gewesen. Der von den Klägern behauptete Vorbehalt einer (späteren) Lastenfreistellung dieses Grundstücks sei nicht gemacht worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den festgestellten (in den vom Berufungsgericht als wesentlich erachteten Punkten eingangs wiedergegebenen) Sachverhalt rechtlich in der Weise, daß die Beklagte eine Dienstbarkeit zwar nicht durch den Kaufvertrag mit Franz K***** jun. erworben habe, wohl aber durch die von Dr.Gerhard S***** als Vertreter der Kläger verfaßte und von der Beklagten unterschriebene Abschreibungsbewilligung, weil weder darin noch in seinem Begleitschreiben ein Vorbehalt wegen der lastenfreien Abschreibung des Grundstücks 1157/16 gemacht worden sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es feststellte, "eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 1157/16 der EZ***** als dienendem Grundstück zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1157/7 der EZ***** vom G*****bach bis zur Grundstücksgrenze der letztgenannten Liegenschaft bestehe nicht". Außerdem erkannte es die Beklagte schuldig, alle Handlungen zu unterlassen, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellen. Es übernahm dabei die Feststellungen des Erstgerichtes im eingangs angeführten Umfang (ließ also die in der Beweisrüge der Kläger aufgeworfene Tatfrage offen, ob sich Rechtsanwalt Dr.S***** bei der Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Abschreibungsbewilligung an die Beklagte die spätere Lastenfreistellung des Grundstücks 1157/16 vorbehielt) und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Eine Dienstbarkeit könne durch Vertrag, durch letzte Willenserklärung, durch Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke oder durch Verjährung (richtig: Ersitzung - vgl Petrasch in Rummel2, Rz 3 zu § 480 ABGB) erworben werden. Zutreffend habe das Erstgericht dargelegt, daß die Beklagte im Kaufvertrag (aus dem Jahr 1979) ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück 1157/1 nur aus Richtung Osten, also von der S***** Gasse her erworben habe. In diesem Punkt sei der Wortlaut des Kaufvertrages eindeutig. Weder der Widmungsbescheid der Marktgemeinde H***** aus dem Jahre 1978 noch die Erklärung des Vaters des Verkäufers, es werde ein Weg auch in Richtung Westen zur G*****straße gebaut werden, wenn mehrere Häuser errichtet werden würden, habe der Beklagten die Dienstbarkeit in Richtung Westen verschaffen können. Der Widmungsbescheid liege zeitlich vor dem Kaufvertrag und sei für sich allein überhaupt kein tauglicher Titel; die Erklärung des Franz K***** sen. sei viel zu unbestimmt gewesen. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit kommt ebenfalls nicht in Frage, weil dafür ein durch 30 Jahre andauernder Rechtsbesitz erforderlich gewesen wäre (§ 1470 ABGB).
Es sei daher zu prüfen, ob die Beklagte die Dienstbarkeit durch Vorgänge im Jahre 1992 (zumindest schlüssig iS des § 863 ABGB) erworben hat, was grundsätzlich möglich wäre (vgl Petrasch aaO Rz 1). Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willen sei aber ein strenger Maßstab anzulegen ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln": § 863 Abs 1 ABGB).
Im vorliegenden Fall seien die Kläger, wie sich schon aus dem ersten Entwurf der Abschreibungsbewilligung ergebe (demnach sollte das Grundstück 1157/16 lastenfrei abgeschrieben werden, während die Dienstbarkeit der Beklagten hinsichtlich des verbleibenden Grundstücks 1157/1 aufrecht bleiben sollte), der Auffassung gewesen, das Grundstück 1157/16 sei von der Dienstbarkeit der Beklagten nicht umfaßt, während die Beklagte stets angenommen habe, es stehe ihr auch in Richtung Westen das Geh- und Fahrrecht zu. Über den Standpunkt der Kläger sei die Beklagte informiert gewesen. Der von ihr schließlich unterfertigte Entwurf der Abschreibungsbewilligung spreche aber davon, daß die Dienstbarkeit im Hinblick auf das Grundstück 1157/16 "aufrecht bleiben" solle, setze also ein bestehendes Geh- und Fahrrecht der Beklagten in Richtung G*****straße voraus, ein Recht, das von den Klägern bisher bestritten worden sei.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht davon gesprochen werden, die Formulierung der Abschreibungsbewilligung wäre für sich allein bereits so eindeutig gewesen, daß für die Beklagte kein vernünftiger Grund bestanden hätte, daran zu zweifeln, die Kläger würden ihr nunmehr eine Dienstbarkeit in Richtung Westen einräumen. Ein schlüssiger Erwerb der Dienstbarkeit sei demnach zu verneinen. In dieselbe Richtung würden auch weitere Ereignisse im September und Oktober 1992 weisen, wonach einer der Kläger die von Westen kommende Zufahrt abgesperrt und es zwischen der Beklagten und dem Achtkläger Rededuelle über ihre Benützung der Straße gegeben habe. Der Widmungsbescheid der Marktgemeinde H***** aus dem Jahre 1992 habe sich an die Widmungswerber gerichtet und bilde keinen gültigen Titel für die Begründung eines Geh- und Fahrrechts der Beklagten.
Die Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO vorlägen.
In ihrer Revision gegen das Berufungsurteil macht die Beklagte im wesentlichen geltend, daß das Berufungsgericht die Maßgeblichkeit der Vertrauenstheorie für Verkehrsgeschäfte (hier für die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes durch die Einwilligung der Kläger in die Mitübertragung des Wegerechts der Beklagten auf das abgeschriebene Trennstück des dienenden Gutes unter gleichzeitiger Festlegung der Beschaffenheit des Weges) verkannt habe. Es liege ein klarer Fall eines zumindest schlüssigen Einverständnisses der Kläger zur Einräumung der Dienstbarkeit vor, zumal sich die Kläger die Erklärungen ihres Vertreters (des Rechtsanwaltes Dr.S*****) zurechnen lassen müßten. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls - bei gleichzeitiger Aufhebung auch des Ersturteils - an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Den Klägern wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Sie haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus - den möglichen Rechtsgrund eines Anerkenntnisses der strittigen Dienstbarkeit durch die Kläger (die sich bei der Verbücherung ihrer Eigentumsrechte auf die von der Beklagten gesetzte Bedingung eines "Weiterbestandes" des Wegerechts einließen) verkannte; dazu ist die Revision im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß den Klägern, soweit sie die Feststellung des Nichtbestehens der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit begehren, die Aktivlegitimation fehlt. Ein solcher Mangel der Sachlegitimation ist dann (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) von Amts wegen aufzugreifen, wenn er sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (SZ 30/38; SZ 34/186; MietSlg 16.645; MietSlg 25.515; JBl 1978, 429; MietSlg 29/20; SZ 51/57; 5 Ob 8/91 ua). Im gegenständlichen Fall liegt der Ansatzpunkt für die Prüfung der Frage, ob die Kläger gegenüber der Beklagten (zur Vorbereitung eines diesbezüglichen Antrags auf Löschung der grundbücherlichen Last) die gerichtliche Feststellung begehren können, "eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 1157/16 der EZ***** als dienendem Grundstück zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1157/7 der EZ***** vom G*****bach bis zur Grundstücksgrenze der letztgenannten Liegenschaft bestehe nicht", in der von Anfang an unstrittigen Tatsache, daß die Kläger nur zu fünf Siebentel Miteigentümer des dienenden Grundstücks sind (die restlichen zwei Siebentel gehören nach wie vor Franz K***** jun.). Das bedeutet, daß mit einer Stattgebung des Klagebegehrens der Nichtbestand des streitgegenständlichen Wegerechts festgestellt wäre, obwohl sich nicht alle zur Duldung dieser Grunddienstbarkeit verpflichteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Rechtsstreit beteiligten. Eine solche Entscheidung könnte jedoch nur zu Lasten aller Miteigentümer des Weggrundstücks 1157/16 ergehen.
Richtig ist, daß nach Judikatur und Lehre jeder Miteigentümer allein berechtigt ist, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren (SZ 15/48; MietSlg 26/9; SZ 48/4; SZ 51/115; SZ 53/149; SZ 54/43 ua; Klang in Klang2 II, 602; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 523 ABGB). Dieses Klagerecht steht ihm jedoch nur insoweit zu, als er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (SZ 1/72; SZ 54/43; SZ 60/216; NZ 1994, 15; Petrasch aaO). Zur Verteidigung und Durchsetzung seiner aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnisse sowie zur Wahrung eindeutiger Gemeinschaftsinteressen kann daher jeder einzelne Miteigentümer gegen Personen, die das Eigentum stören oder sich ein das Eigentum beschränkendes Recht anmaßen, die Klage auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes erheben. Er hat dabei die Wahl zwischen der schlichten Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB und der Klage nach § 523 ABGB (EvBl 1989/26 mwN). Verlangt allerdings der Kläger darüber hinaus eine Entscheidung des Gerichtes über den (Nicht-)Bestand des vom Beklagten angemaßten Rechts, was Gegenstand der Klage nach § 523 ABGB sein kann, ohne daß es dazu des Nachweises eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfte (Klang aaO, 603 mwN), ist zu fragen, ob das betreffende Recht auch wirklich nur ihm gegenüber verneint werden kann. Das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, die nicht (mehr) den Miteigentumsanteil des Klägers am dienenden Grundstück belastet, wohl aber die ideellen Anteile der übrigen Miteigentümer, wäre bespielsweise rechtlich unmöglich (SZ 3/101; NZ 1968, 91; MietSlg 26/9; NZ 1994, 15; Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 472 ABGB; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Österreichisches Sachenrecht2, 161).
Judikatur und Lehre sind sich einig, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann SZ 27/64; EvBl 1989/26 ua; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 523 ABGB mwN). Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (SZ 27/64 ua; vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 364; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 201). Warum dies bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit anders sein sollte, ist nicht einzusehen. Die Fortschreibung jener Judikatur, die dem einzelnen Miteigentümer das Recht zugesteht, auf Löschung einer Grunddienstbarkeit zu klagen, ohne die übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren zu beteiligen (SZ 60/122), könnte zu dem bereits angesprochenen unhaltbaren Ergebnis führen, daß eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Es ist daher Petrasch (aaO, Rz 4 zu § 523 ABGB) zu folgen, der auch für die negatorische Klage auf Löschung einer Servitut das gemeinsame prozessuale Handeln aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks fordert. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit. Schon bisher wurde eine solche Klage - in Abweichung von SZ 60/122 - abgewiesen, sofern sich der Kläger in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern des dienenden Grundstücks setzte (NZ 1994, 15); nach Meinung des erkennenden Senates liegt wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.
Dementsprechend wäre das Feststellungsbegehren der Kläger abzuweisen; ihr Unterlassungsbegehren bleibt jedoch (ohne daß die Fällung eines Teilurteils irgend einen Vorteil brächte) zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung des Eigentümers der restlichen 2/7 Anteile des Weggrundstücks 1157/16 KG E***** nicht schadet.
Dem Unterlassungsbegehren der Kläger könnte nur stattgegeben werden, wenn die Beklagte über keinen gültigen Rechtstitel für das Begehren und Befahren der streitgegenständlichen Wegparzelle verfügt. Die Einverleibung des Wegerechts wäre diesfalls unbeachtlich, weil titellose Eintragungen nichtig sind (vgl Klang in Klang2 II, 345, 347 und 356; SZ 23/346; SZ 45/35 ua), doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts (Ehrenzweig, System2 I/2, Das Sachenrecht, 56; vgl auch Koziol/Welser10 II, 21). Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger.
Daß die Beklagte das streitgegenständliche Wegerecht schon beim Kauf ihres Baugrundstückes im Jahr 1979 erworben haben könnte, daß ihr also vom Verkäufer ein Zufahrtsrecht nicht nur vom Osten, sondern auch vom Westen her zugesagt wurde, scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Ein Rechtstitel könnte aber darin liegen, daß ihr Rechtsanwalt Dr.Gerhard S***** namens der Kläger die "Aufrechterhaltung" der Wegedienstbarkeit über das streitgegenständliche Grundstück 1157/16 (vom G*****bach bis zu ihrem Haus) versprach, sofern sie sich mit der Lastenfreistellung der übrigen Trennstücke der ursprünglich zur Gänze mit dem Wegerecht belasteten Parzelle 1157/1 einverstanden erklärt. Erblickt man darin ein konstitutives Anerkenntnis des Wegerechtes durch die Kläger oder einen Vergleich, mit dem der schon damals schwelende Streit über den Umfang der verbücherten Dienstbarkeit ausgeräumt wurde, dann kann die Berechtigung der Beklagten, den streitgegenständlichen Weg mitzubenützen, nicht zweifelhaft sein, weil gemäß § 480 ABGB jeder Vertrag, insbesondere Anerkenntnis und Vergleich (E 8 ff zu § 1375 und E 11 zu § 480 ABGB, MGA34, SZ 34/58), einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung abgibt.
Anerkenntnis und Vergleich haben gemeinsam, daß ein ernstlich behaupteter Anspruch im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner auch für den Fall ins Leben gerufen wird, daß der Anspruch bisher nicht bestanden haben sollte. Maßgeblich ist dabei die von den Parteien beabsichtigte Klarstellungs- bzw Bereinigungswirkung (ÖBA 1992, 743), die durch einseitiges (beim Anerkenntnis) oder zweiseitiges Nachgeben (beim Vergleich) erzielt wird (vgl E 13 zu § 1375 und E 1 a ff zu § 1380 ABGB, MGA34). Dabei kommt es nach der auch für Anerkenntnisverträge geltenden Vertrauenstheorie nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus dessen Verhalten gewinnen mußte (EvBl 1981, 122; ÖBA 1988, 1235; ÖBA 1989, 537 ua). Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso mehr ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen (EvBl 1981/122; 4 Ob 400/84 ua).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die Beklagte zu Recht eine Fehlinterpretation der erstrichterlichen Feststellungen über das Zustandekommen und den Inhalt der Abschreibungsbewilligung vom 9.9.1992 durch das Berufungsgericht geltend macht. Diese Feststellungen (auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet wurde, weil Tatfragen offen geblieben sind) lassen sich kurz so zusammenfassen, daß die Beklagte zunächst dem Ansinnen einer lastenfreien Abschreibung der von den Klägern erworbenen Trennstücke aus der mit ihrem Wegerecht belasteten Parzelle 1157/1 entgegentrat, weil ihr (auch) ein Geh- und Fahrtrecht Richtung Westen zustünde, daß die unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen dieses Wegerechts zu einer Korrespondenz zwischen dem Vertreter der Kläger und der Beklagten (bzw deren Vertreter) führten, daß letztlich eine Einigung des Inhalts erzielt wurde, daß die Beklagte der lastenfreien Abschreibung der Baugrundstücke der Kläger von der Parzelle 1157/1 unter der Bedingung zustimmt, daß ihr Wegerecht Richtung Westen auf einer näher beschriebenen Wegtrasse (über das Grundstück 1157/16) aufrecht bleibt und auf das genannte Grundstück als Last mitübertragen wird und daß die Kläger (bzw ihr Vertreter) in Einlösung dieser Bedingung - durch die Verwertung der so zustandegekommenen Abschreibungsbewilligung - die Verbücherung ihres Eigentums an den Trennstücken (unter Mitübertragung des streitgegenständlichen Wegerechts auf die aus dem Weggrundstück 1157/16 bestehende Liegenschaft EZ*****) erwirkten. Diese Vorgangsweise durfte die Beklagte als Anerkenntnis ihres Rechtsstandpunktes verstehen, daß ihr - im nunmehr klargestellten Umfang - das behauptete Wegerecht zusteht. Aus seiner Sicht zu Recht hat daher das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Anders läge die Sache nur dann, wenn die Kläger (bzw ihr Vertreter) - wie behauptet - offengelegt hätten, der Mitübertragung des Wegerechts der Beklagten auf das Grundstück 1157/16 (EZ*****) nur vorläufig zuzustimmen (um die Verbücherung ihrer Kaufverträge nicht zu behindern) und sich die spätere "Lastenfreistellung" dieses Grundstücks vorzubehalten. Damit wäre auch für die Beklagte ausreichend deutlich klargestellt worden, daß die endgültige Bereinigung des Wegestreits nicht Vertragsgegenstand war. Die Beweis- und Tatsachenrüge der Kläger, die auf diese Weise zu einer Verneinung eines konstitutiven Anerkenntnisses als Rechtsgrund für das streitgegenständliche Wegerecht führen könnte, blieb allerdings unerledigt. Das Berufungsgericht wird sich daher mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen haben; sollten auch nur Zweifel am behaupteten "Vorbehalt der Lastenfreistellung" bleiben, wird das Klagebegehren zur Gänze (also nicht nur hinsichtlich des mangels Sachlegitimation der Kläger fehlschlagenden Feststellungsbegehrens) abzuweisen sein.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
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