Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung mit der Begründung für zulässig erklärt, es fehle - soweit ersichtlich - an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob bei unterbliebener Vorlage von im Ansuchen nicht genannten Urkunden über einen erfolgten Bedingungseintritt ein verbesserbarer Mangel vorliege; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist jedoch der Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):
1.1. Die hier (ua) begehrte Eigentumseinverleibung setzt nach dem die Eintragungsgrundlage bildenden Beschluss über die nacheheliche Aufteilung (ua) die „Vorlage eines Nachweises“ einer erfolgten Ausgleichszahlung voraus. Nach dem Beschluss ist der Liegenschaftseigentümerin „binnen 4 Wochen (ein) Betrag von € 292.450,00 samt 6 % Zinsen ab Fälligkeit für den Fall des Verzuges zu bezahlen“.
1.2. Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden (5 Ob 335/60 = SZ 33/125; 5 Ob 317/00d = SZ 74/7; RIS-Justiz RS0060364). Wurde eine Zahlung zur Bedingung gemacht, dann muss die darüber ausgestellte Quittung iSd § 31 GBG beglaubigt sein (RIS-Justiz RS0060364; vgl auch 5 Ob 234/00y = MietSlg 52.665).
1.3. Mit der von den Antragstellern vorgelegten Bestätigung (vom Zweitantragsteller und einem Sachbearbeiter der Bank unterfertigte Auftrags- und Überweisungsbestätigung über eine an den Rechtsvertreter der Liegenschaftseigentümerin durchgeführte Überweisung) wird der Nachweis, den der die Eintragungsgrundlage bildende Beschluss verlangt, nicht, zumal in grundbuchstauglicher Form erbracht. Es liegt keine Bestätigung der Liegenschaftseigentümerin oder ihres Rechtsvertreters über einen erfolgten Zahlungseingang vor. Hinsichtlich des Rechtsvertreters fehlt - anders als etwa in dem der Entscheidung 5 Ob 216/06k zugrunde gelegenen Fall - ein Nachweis, dass die Ausgleichszahlung schuldbefreiend zu dessen Handen erfolgen konnte, und auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichszahlung ist nicht nachgewiesen. Es liegt damit - abgesehen vom Fehlen der Beglaubigung der Unterschriften (§ 31 Abs 1 GBG; vgl 5 Ob 335/60 = SZ 33/125; 5 Ob 317/00d = bbl 2001, 118 = NZ 2002, 61 [Hoyer] = SZ 74/7) - schon inhaltlich keine als Quittung taugliche Urkunde vor, weshalb weder eine Einverleibung noch eine Vormerkung (vgl RIS-Justiz RS0060474) des Eigentumsrechts in Frage kommt. Behauptete faktische Schwierigkeiten der Antragsteller bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs.
2. Die vom Rekursgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Zulässigkeit einer Verbesserung iSd § 82a GBG für die Vorlage eines Zahlungsnachweises stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dafür müsste nämlich ein inhaltlich und formell tauglicher Zahlungsnachweis „bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags“ (§ 82a Abs 2 GBG) vorgelegen haben, was die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs nicht einmal behaupten. Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein von den Antragstellern erwünschtes „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage.
3. Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.
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