Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 7. 12. 2000 (ON 15) zugelassen, um die in 5 Ob 170/99g = EWr I/16/263 = MietSlg 51.324 = WoBl 2000, 150/79 (dazu Vonkilch, Mietzinsüberprüfung für bestimmte Zinstermine und Lauf der Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG, WoBl 2000, 138) = immolex 2000, 102/63 (Kovanyi) behandelte Rechtsfrage einer analogen Anwendung der Hemmungsordnung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG neuerlich prüfen zu lassen, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:
Im Kern zutreffend hat schon das Rekursgericht ausgeführt, dass dem
jetzigen Mietzinsüberprüfungsbegehren der Antragstellerin im Hinblick
auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte materiellrechtliche
Einrede der verglichenen Sache kein Erfolg beschieden sein könnte,
hätte ihr erstes Überprüfungsbegehren tatsächlich nicht nur die
Mietzinsforderungen einer bestimmten Zahlungsperiode, sondern
schlechthin die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung zum Gegenstand
gehabt (vgl RIS-Justiz RS0037342 und RS0039979). War aber Gegenstand
des Vorverfahrens nur die Überprüfung einzelner Mietzinszahlungen,
dann entspricht die Abweisung des Sachantrages wegen der gemäß § 16
Abs 8 MRG eingetretenen Präklusion der Judikatur. Diese Judikatur
erschöpft sich nicht allein in der schon vom Rekursgericht genannten
Entscheidung 5 Ob 170/99g; sie wurde vielmehr erst jüngst in der
Entscheidung 5 Ob 85/01p vom 12. 6. 2001 bekräftigt (RIS-Justiz
RS0112329 und RS0012330). Wesentliche Argumente zur Tragweite und
Bindungswirkung einer Mietzinsüberprüfung sind außerdem, wie die
Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend
ausführt, schon durch die Judikatur zu § 44 MRG idF des Art II WRN
1999 vorgegeben (vgl 5 Ob 123/00z = WoBl 2001/111 mit Anm von
Vonkilch = immolex 2001/26 mit Anm von Kovanyi).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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