OGH 5Ob197/01h

OGH5Ob197/01h27.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Brigitte K*****, vertreten durch Mag. Brigitte Wagner, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Döbling, 1190 Wien, Breitenfurterstraße 230, gegen die Antragsgegnerin Maria R*****, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 41 R 391/00d-15, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. August 2000, GZ 9 Msch 115/99w-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 7. 12. 2000 (ON 15) zugelassen, um die in 5 Ob 170/99g = EWr I/16/263 = MietSlg 51.324 = WoBl 2000, 150/79 (dazu Vonkilch, Mietzinsüberprüfung für bestimmte Zinstermine und Lauf der Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG, WoBl 2000, 138) = immolex 2000, 102/63 (Kovanyi) behandelte Rechtsfrage einer analogen Anwendung der Hemmungsordnung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG neuerlich prüfen zu lassen, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:

Im Kern zutreffend hat schon das Rekursgericht ausgeführt, dass dem

jetzigen Mietzinsüberprüfungsbegehren der Antragstellerin im Hinblick

auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte materiellrechtliche

Einrede der verglichenen Sache kein Erfolg beschieden sein könnte,

hätte ihr erstes Überprüfungsbegehren tatsächlich nicht nur die

Mietzinsforderungen einer bestimmten Zahlungsperiode, sondern

schlechthin die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung zum Gegenstand

gehabt (vgl RIS-Justiz RS0037342 und RS0039979). War aber Gegenstand

des Vorverfahrens nur die Überprüfung einzelner Mietzinszahlungen,

dann entspricht die Abweisung des Sachantrages wegen der gemäß § 16

Abs 8 MRG eingetretenen Präklusion der Judikatur. Diese Judikatur

erschöpft sich nicht allein in der schon vom Rekursgericht genannten

Entscheidung 5 Ob 170/99g; sie wurde vielmehr erst jüngst in der

Entscheidung 5 Ob 85/01p vom 12. 6. 2001 bekräftigt (RIS-Justiz

RS0112329 und RS0012330). Wesentliche Argumente zur Tragweite und

Bindungswirkung einer Mietzinsüberprüfung sind außerdem, wie die

Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend

ausführt, schon durch die Judikatur zu § 44 MRG idF des Art II WRN

1999 vorgegeben (vgl 5 Ob 123/00z = WoBl 2001/111 mit Anm von

Vonkilch = immolex 2001/26 mit Anm von Kovanyi).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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