Normen
ZPO §204 G
3 Ob 134/52 | OGH | 12.03.1952 |
Dokumentnummer
JJR_19520312_OGH0002_0030OB00134_5200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Hat sich in einem gerichtlichen Vergleich eine Partei das Recht vorbehalten, den Vergleich unter einer bestimmten Voraussetzung "für nichtig zu erklären", so bedeutet dies nicht, daß gegebenenfalls das gleiche Verfahren auf Verlangen dieser Partei fortzusetzen ist, sondern nur, daß der Vergleich mit einer neuen Klage angefochten werden kann.
Normen
ZPO §204 G
3 Ob 134/52 | OGH | 12.03.1952 |
JJR_19520312_OGH0002_0030OB00134_5200000_001
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