OGH 5Ob190/68 (RS0009893)

OGH5Ob190/6825.9.1968

Rechtssatz

Ein unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). Hiezu genügt die Feststellung, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist, nicht. Es kommt darauf an, durch welche baulichen Maßnahmen der Keller geschaffen wurde (zB Einziehung eines Gewölbes in bereits vorhandene Fundamente eines Gebäudes oder Ausschachtung ohne Zusammenhang mit den darüber befindlichen Bauwerken), sowie ob und inwieweit Teile des Kellers über die Erdoberfläche hinausragen.

Normen

ABGB §297
ABGB §300 D

5 Ob 190/68OGH25.09.1968

Veröff: SZ 41/118

3 Ob 623/76OGH07.06.1977

nur: Ein unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). (T1)

5 Ob 6/80OGH09.09.1980

nur T1; Beisatz: Unter der Erdoberfläche - von etwaigen Hilfseinrichtungen wie Be- und Entlüftungsschächten u.ä. abgesehen - liegende Räume und Bauwerke, die nicht der Fundierung eines über der Erdoberfläche errichteten Gebäudes dienen, können selbstständige Rechtsobjekte sein und sind dann auch wie Grundstücke zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern. (T2) Veröff: SZ 53/109 = JBl 1981,266 (zust. Hoyer)

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

5 Ob 99/09hOGH09.06.2009

Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6)

4 Ob 111/12wOGH10.07.2012

Vgl auch

5 Ob 160/12hOGH20.11.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 239/12aOGH24.01.2013

Auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19680925_OGH0002_0050OB00190_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)