Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung verliert der Werkunternehmer bei Misslingen des über konkrete Anweisungen des Werkbestellers (§ 1168a ABGB) errichteten Werkes seinen Entgeltanspruch dann nicht, wenn ihn keine Warnpflichtverletzung ( - auch die von der Revisionswerberin zitierte Literaturstelle, nämlich Reischauer in JBl 1990, 652, behandelt die Frage des Entgeltverlustes bei schuldhaftem Handeln des Unternehmers -) trifft (SZ 58/7 mwN). Ob eine solche vorliegt, kann reglmäßig nur im Einzelfall (RIS-Justiz RS0044197, RS0043675) beantwortet werden und wurde hier vom Berufungsgericht mit einer vertretbaren Rechtsansicht verneint. Lag demnach die Ursache für die schon anfängliche Unmöglichkeit eines Werkerfolges auf Grund der von der Klägerin erteilten Anweisungen in deren Sphäre, hat das Berufungsgericht folgerichtig der Beklagten einen Anspruch darauf zuerkannt, das bezahlte (Teil-)entgelt von S 50.000 zu behalten (§ 1168 Abs 1 ABGB).
Die Kosten der Ersatzvornahme können schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil diese nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ein aliud zum Inhalt hatte, sodass die Schadenersatzklage diesbezüglich nicht schlüssig ist.
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