OGH 5Ob181/17d

OGH5Ob181/17d18.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei F***** F*****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele, Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juli 2017, GZ 4 R 77/17f‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00181.17D.0118.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

1. Die Eigentumsfreiheitsklage des Klägers richtet sich gegen die Ausübung eines Geh- und Fahrrechts, weil diese der Art nach durch die dem Beklagten diesbezüglich eingeräumte Dienstbarkeit nicht gedeckt sei.

Rechtliche Beurteilung

2. Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht (RIS‑Justiz RS0011720 [T5]). Ist – wie hier – ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Servitut, bestimmt dieses die Art, das Ausmaß und den Umfang der dem Berechtigten daraus zustehenden Befugnisse (vgl RIS‑Justiz RS0123635). Dabei ist die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss (3 Ob 164/15m; RIS‑Justiz RS0008802).

3. Fragen der Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen; ihnen kommt daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung zu (3 Ob 164/15m; vgl RIS‑Justiz RS0118891). Ganz allgemein ist die Frage des Umfangs der Dienstbarkeit eine Frage des Einzelfalls und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0011720 [T7], RS0011664 [T11], RS0016368 [T18]).Dem Berufungsgericht ist auch keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Gegenstand der Dienstbarkeit ist ein „zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftungszwecken“ ersessenes Geh‑ und Fahrrecht. Die Argumente der Revision beruhen auf der Feststellung und Behauptung, dass der Beklagte nicht Landwirt sei, keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und daher den Weg gar nicht „zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftungszwecken“ nützen könne. Nach den Feststellungen des Erstgerichts nützt der Beklagte den über die Grundstücke des Klägers führenden Weg aktuell im Wesentlichen in gleicher Eigenschaft, zum gleichen Zweck und in der gleichen Art und Weise, wie nach den Sachverhaltsfeststellungen im Vorverfahren während der Ersitzungszeit. Eben diese Art der Nutzung wurde im Spruch des Titels mit „zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftungszwecken“ umschrieben. Die Befugnisse der aus der Dienstbarkeit Berechtigten wurden also – der Natur einer Grunddienstbarkeit entsprechend – gerade nicht von bestimmten persönlichen Eigenschaften des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks abhängig gemacht.

4. Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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